
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz geht den nächsten juristischen Schritt gegen Vodafone. Nachdem das Unternehmen eine Unterlassungserklärung verweigerte, wurde nun Klage beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht. Ziel ist es, die seit 2016 geltende Endgerätefreiheit auch bei modernen Glasfaseranschlüssen (FTTH) gerichtlich klären zu lassen.
Bereits im August letzten Jahres hatte die Verbraucherzentrale Vodafone abgemahnt. Das Unternehmen hatte nach Auffassung der Verbraucherzentrale den Eindruck vermittelt, dass Glasfaserkunden in geförderten Ausbaugebieten sowie in Gebieten, bei denen Kooperationen mit anderen Glasfaserunternehmen bestehen, zwingend das Glasfasermodem (ONT – Optical Network Terminal) von Vodafone bzw. des Kooperationspartners am Netzabschlusspunkt zu nutzen hätten.
„Obwohl Vodafone die entsprechende Passage inzwischen gestrichen hat und auch die Kostenauslagen der Verbraucherzentrale erstattet hat, war Vodafone nicht bereit, eine Unterlassungserklärung abzugeben“, so Stefan Brandt, Referent Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Die freie Wahl des Endgerätes ist seit fast zehn Jahren gesetzlich geregelt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sowie dem gesetzgeberischen Leitbild der Endgerätefreiheit liegt der Netzabschlusspunkt bereits an der passiven Glasfaserdose in der Wohnung. Damit gehört das Modem aus Sicht der Verbraucherschützer bereits zum Verantwortungsbereich des Nutzers und nicht mehr zum Netz des Anbieters.
Trotz der nach Auffassung der Verbraucherzentrale eindeutigen Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes versucht Vodafone nach Beobachtung der Verbraucherschützer immer wieder, diese Freiheit einzuschränken. Ein Beispiel hierfür ist der Versuch aus dem Jahr 2023, über die Bundesnetzagentur eine offizielle Ausnahme von der Endgerätefreiheit zu erwirken. Ein solcher Ausnahmeantrag zielt aus Sicht der Verbraucherzentrale darauf ab, den passiven Netzabschluss rechtlich so umzudefinieren, dass das Modem wieder Teil des Provider-Netzes wird.
Mit der Klage soll gerichtlich geklärt werden, dass die Praxis von Vodafone, ein eigenes Glasfaser-Abschlussgerät vorzugeben, gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) verstößt. Nur so ist aus Sicht der Verbraucherzentrale ein Wettbewerb unter den Geräteherstellern möglich. Zudem profitieren Verbraucher davon, dass auch Kombigeräte (also Router mit integriertem Glasfasermodem) genutzt werden können, so wie es schon seit Jahren bei Internetanschlüssen über die Telefonleitung oder über das Kabelnetz möglich ist.
Quelle Text/Bild:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
www.verbraucherzentrale-rlp.de
Mainz, 01.06.2026
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