15.000 Menschen in Rheinland-Pfalz erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt – 800 in Stadt und Kreis KL

Ende 2019 erhielten knapp 15.000 Menschen in Rheinland-Pfalz Hilfe zum Lebensunterhalt als Leistung der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Wie das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz mitteilt, schrumpfte der Kreis der Leistungsberechtigten gegenüber dem Vorjahr somit um rund 1.000 Personen bzw. 6,5 Prozent. Landesweit kommen knapp 3,6 Leistungsbezieher auf 1.000 Einwohner; diese Bezugsquote liegt in den kreisfreien Städten bei 4,1 und in den Landkreisen bei 3,5.

Rund 72 Prozent der Leistungsempfängerinnen und -empfänger (10.679 Personen) lebten in Einrichtungen. Gegenüber dem Vorjahr ist deren Zahl um knapp 600 Personen bzw. 5,1 Prozent gefallen. Die Zahl der Hilfebedürftigen außerhalb von Einrichtungen hat sich im Vorjahresvergleich um rund 450 Personen bzw. 9,6 Prozent ebenfalls verringert.

Das Durchschnittsalter betrug 52,7 Jahre, wobei die weiblichen Hilfebedürftigen im Schnitt etwa sieben Jahre älter waren als die männlichen (Frauen: 56,4 Jahre, Männer: 49,3 Jahre). Rund sieben Prozent aller Hilfebedürftigen (rund 1.100 Personen) hatte Ende 2019 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um vollerwerbgeminderte Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Grundsicherung haben, sowie um Kinder unter 15 Jahren, die nicht bei ihren Eltern leben bzw. deren Eltern voll erwerbsgemindert sind.

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, für die kein Vorrang anderer Grundsicherungsleistungen besteht und umfasst im Wesentlichen befristet Erwerbsunfähige, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte, aber auch Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Personen, die in Einrichtungen leben und die Hilfe zum Lebensunterhalt als Taschengeld erhalten.

Die Daten zur Statistik der Empfängerinnen und Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt zum Stichtag 31.12. werden jährlich von den Landkreisen sowie den Delegationsgemeinden (Verbandsgemeinden bzw. verbandsfreien Gemeinden sowie den kreisfreien Städten) als Träger der Sozialhilfe elektronisch an das Statistische Landesamt gemeldet. Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach dem SGB XII Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. Die Regelleistungen umfassen neben den nach Alter und Lebenssituation definierten Regelsätzen zusätzlich die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Darüber hinaus werden in bestimmten Fällen (u.a. Alter, Krankheit, Behinderung, Alleinerziehende) Mehrbedarfe berücksichtigt.

Autor: Markus Elz (Referat Soziales, Gesundheit, Rechtspflege)

Quelle Text/Bild:
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 14-16
56130 Bad Ems

www.statistik.rlp.de

Kaiserslautern, 09.07.2020