Die Möglichkeiten der Überbrückungshilfen nutzen

Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt verweist mit Blick auf die schwierige wirtschaftliche Lage, in der sich viele Unternehmen aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen befinden, auf die Möglichkeiten der Überbrückungshilfen. Diese werden einerseits als Überbrückungshilfe IV mindestens bis März 2022 verlängert, andererseits bieten sie als Überbrückungshilfe III plus schon jetzt Hilfen für besonders betroffene Branchen.

„Nutzen Sie die Möglichkeiten der Überbrückungshilfen, wenn Sie aktuell Umsatzeinbrüche erleiden. Mit der Überbrückungshilfe III Plus kann Unternehmen unmittelbar geholfen werden“, erklärte die rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt. Wichtig: „Die Überbrückungshilfe greift auch dann, wenn es keinen formalen Lockdown-Beschluss oder vergleichbare Regeln gibt.“ Es genügt, dass Umsätze aufgrund der Pandemie zurückgehen.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, aber auch gemeinnützige und kirchliche Unternehmen und Organisationen aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro im Jahr 2020 können die Überbrückungshilfe III Plus für einen Monat von Juli bis Dezember 2021 beantragen, wenn sie in diesem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vergleichsmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Demnach sind auch Einbußen eines schleppenden Weihnachtsgeschäfts inbegriffen.

Was deckt die Überbrückungshilfe ab?

Die Überbrückungshilfe III plus deckt wesentliche betrieblichen Fixkosten eines Unternehmens ab. Der Zuschuss liegt – je nach Umsatzrückgang – zwischen 40 und 100 Prozent der Fixkosten. Besonders schwer getroffene Unternehmen erhalten einen Eigenkapitalzuschuss, der zusätzlich zur Fixkostenhilfe ausgezahlt wird.

Wie wird die Überbrückungshilfe beantragt?

Beantragt werden muss die Hilfe über so genannte prüfende Dritte. Das sind insbesondere Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer.

Ich habe bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt. Ist das ein Problem?

Nein. Bei der Überbrückungshilfe III Plus besteht die Möglichkeit, einen Änderungsantrag für einen bestehenden Antrag einzureichen, wenn sich beispielsweise die prognostizierten Umsatzahlen deutlich verändert haben. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. März 2022. Das bedeutet: Wer größere Einbußen als angenommen hat, reicht einen Änderungsantrag ein.

„Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Steuerberaterbüro, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer auf und loten Sie die Möglichkeit der Überbrückungshilfen aus“, appellierte Ministerin Schmitt an betroffene Unternehmen.

Gerade die im vergangenen Jahr auf Drängen der Bundesländer eingeführten Sonderregelungen zur Saisonware sei für viele Unternehmen hilfreich. So können Einzelhändler, Hersteller, Großhändler, sowie professionelle Verwender für verderbliche Waren zum Beispiel Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel) Wertverluste aus verderblicher Ware oder saisonaler Ware als zusätzliche förderfähige Kosten in der Überbrückungshilfe III Plus geltend machen.

Was passiert, wenn ich im Januar noch immer Umsatzeinbußen habe?

Ab Januar soll die Überbrückungshilfe IV greifen. „Der Bund ist jetzt gefordert, hier so schnell wie möglich das Antragsverfahren ans Laufen zu bringen“, sagte Ministerin Schmitt. Sie hoffe, dass Unternehmen bereits im Januar Anträge stellen können. Zusammen mit den angekündigten Abschlagszahlungen könne so weitgehend nahtlos unterstützt werden.

Die Überbrückungshilfe IV sehe zudem einige Verbesserungen gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus vor. So erhalten Unternehmen, die von Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind, einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss. Die Ministerin betonte aber erneut, dass noch mehr Unternehmen in den Genuss einer solchen Sonderregelung kommen müssten, da in der der Gastronomie, der Veranstaltungsbranche und dem Einzelhandel gerade das wichtige Dezembergeschäft zum zweiten Mal in Folge nahezu komplett wegfalle.

Quelle Text/Bild:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
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Mainz, 08.12.2021