Unseriöse Angebote zur Dach- und Steinreinigung – Vorsicht bei Werbung an der Haustür oder im Briefkasten

- Verbraucherzentrale und Landeskriminalamt warnen vor unseriösen Anbietern für Dach- und Steinreinigungen. - Diese bieten ihre Leistungen spontan an der Haustür, per Zeitungsbeilage oder Briefkastenwerbung an. - Besondere Vorsicht ist geboten, wenn mit äußerst günstigen Preisen geworben wird.

Die Verbraucherzentrale und das Landeskriminalamt mahnen zur Vorsicht, wenn an der Haustür mit Briefkastenwerbung und in Zeitungsbeilagen für die Reinigung von Dächern und Hauseinfahrten geworben wird. Der Verbraucherzentrale wurden in den letzten Wochen mehrere betrügerische Fälle gemeldet.

Aktuelle Fälle aus den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale

Die Geschichte mit der übrig gebliebenen Zeit: Eine Firma bot an der Haustür die Reinigung einer Hauseinfahrt an. Der Mitarbeiter gab vor, bei einem Auftrag in der Nachbarschaft vorzeitig fertig geworden zu sein und noch Reinigungsmaterial übrig zu haben. Die 30 Quadratmeter könnten deshalb besonders günstig für 350 Euro gereinigt werden. Der Hausbesitzer willigte ein, doch kurz nach Beginn der Arbeit kamen ihm Zweifel. Auf seine Frage nach einer Visitenkarte wurde ihm lediglich eine zerfledderte Reisegewerbekarte vorgezeigt – ausgestellt von einer Behörde in Nordrhein-Westfalen. Der Verbraucher meldete sich bei der Polizei, die einen Streifenwagen vorbeischickte. Nach erfolgter Personenkontrolle fuhren die Männer mit ihren in Irland zugelassenen Transportern davon.

Das Angebot von Schwarzarbeit:

Mit einem Faltblatt in der Tageszeitung warb eine Firma für die Reinigung von Einfahrten. Eine Verbraucherin kontaktierte sie telefonisch. Der Reiniger bot an, die Arbeiten zu einem günstigeren Preis „schwarz“ zu verrichten und versprach sieben Jahre Garantie. Da die Arbeiten schlecht ausgeführt waren, wollte die Kundin die Arbeiten reklamieren. Da sie die Arbeiten ohne Rechnung in Auftrag gegeben hatte, hatte sie sich die Möglichkeiten zur Reklamation genommen. Schwarzarbeit ist illegal und kann Bußgelder nach sich ziehen. Mit dieser Masche wehren dubiose Anbieter mögliche Ansprüche ab.

Das Problem mit der Rechnung:

Eine andere Hausbesitzerin fand einen Werbeflyer in ihrem Briefkasten und beauftragte die Firma über die angegebene Mobilfunknummer. Die Arbeiter veranstalteten eine Riesenschweinerei. Daher forderte die Verbraucherin die Handwerker nach vier Stunden auf, die Arbeiten abzubrechen. Sie reklamierte die Arbeitsweise der Männer telefonisch und verlangte eine Rechnung für die bisher erbrachte Arbeit. Die Rechnung mit gefälschter Firmenadresse und ohne Steuer- und Rechnungsnummer belief sich auf 2.000 Euro. Die Auftraggeberin reklamierte telefonisch die fehlenden Angaben und den sittenwidrigen Preis. Die Firma zeigte sich uneinsichtig. Erst als sie mit der Polizei drohte, erhielt sie eine neue Rechnung mit einer anderen Firmenanschrift. An diese Adresse schickte sie ein Widerspruchsschreiben per Einschreiben, das als unzustellbar zurückkam.

Eine andere Firma wollte eine bemooste Außenfläche in zwei bis drei Tagen zu einem Preis von 3.600 Euro reinigen. Die Reinigung mit einem dieselbetriebenen Apparat und die Versiegelung mit einer Gießkanne war nach fünf Stunden erledigt. Der Arbeiter verlangte den vereinbarten Betrag in bar.

Zum Schutz vor dubiosen Angeboten geben Verbraucherzentrale und Landeskriminalamt folgende Tipps:

– Wenn Fremde klingeln, sollte eine Türsprechanlage genutzt oder
die Haustür nur mit einer Türsperre geöffnet werden.

– Drückerkolonnen sollten nie spontan an der Haustür beauftragt
werden. Es ist ratsam, sich zunächst eine Visitenkarte oder ein
Faltblatt mit Angaben wie Firmenname, Firmenanschrift und ggfs.
Internetadresse geben zu lassen. Die Angaben können dann in Ruhe
geprüft werden.

– Es ist immer sinnvoll, Vergleichsangebote von ortsansässigen
Handwerkern einzuholen und Angebote zu vergleichen.

– Wer allein und verunsichert ist, sollte einen Nachbarn
hinzuziehen und ihn um Unterstützung bitten.

– Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, macht sich strafbar.

– Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen, also

an der Haustür oder in einer Wohnung, abgeschlossen werden, können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

– Sinnvoll ist eine schriftliche Vereinbarung darüber, dass die
geleistete Arbeit nicht bar bezahlt, sondern der Betrag nach
Erhalt einer Rechnung überwiesen wird.

– Bei verdächtigen Personen oder Angeboten sollte sofort die
Polizei unter der Notrufnummer 110 informiert werden.

Weitere Informationen zum Thema sind auf der Webseite der Verbraucherzentrale unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/handwerker und bei der der Polizei unter https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/haustuerbetrug/ zu finden.

Beratung und Hilfen gibt es bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale und in den Polizeipräsidien: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/beratung-rlp/karte-beratungsorte https://www.polizei-beratung.de/startseite-und-aktionen/

Quelle Text/Bild:
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Pressestelle

www.polizei.rlp.de/lka

Mainz, 19.05.2021