Ab 23.04. gelten bundeseinheitliche Regelungen – keine Allgemeinverfügungen des Kreises mehr

Neues Bundesinfektionsschutzgesetz

Seit 23. April ist das neue Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Durch das übergeordnete Gesetz wird die momentan gültige Allgemeinverfügung des Landkreises Kaiserslautern „ersetzt“ – sie wurde daher aufgehoben. Es gelten jetzt die Bundesregeln, die in vielen Punkten aber auch schon bisher im Landkreis Kaiserslautern umgesetzt waren. Änderungen gibt es aber zum Beispiel bei der Ausgangssperre und für die Öffnung des Einzelhandels.

„Das Land Rheinland-Pfalz hatte in seiner Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) viele Punkte der Bundesnotbremse schon umgesetzt und da wir bereits seit 18. April über einer 7-Tages-Inzidenz von 100 lagen, galten diese im Landkreis Kaiserslautern bereits, da wir eine entsprechende Allgemeinverfügung Ü100 erlassen mussten“, erläutert Landrat Ralf Leßmeister.

Änderungen gibt es aber beispielsweise bei der Ausgangssperre. Diese gilt nun erst ab 22 Uhr, statt ab 21 Uhr, und es ist erlaubt, bis Mitternacht noch alleine draußen Sport zu machen oder spazieren zu gehen.

Körpernahe Dienstleistungen sind weiterhin untersagt, außer sie sind medizinisch oder hygienisch notwendig (Physiotherapie, Fußpflege, Friseur etc.). Es ändert sich allerdings, dass für die Besuche von Friseur und Fußpflege nun ein negativer Corona-Test notwendig wird, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Der Einzelhandel – mit Ausnahme des „erweiterten täglichen Bedarfs“, also Lebensmittel, Drogerie usw. – bleibt geschlossen. Neu ist, dass Terminshopping (Click & Meet) etwa in Bekleidungsgeschäften zwar momentan erlaubt bleibt, aber nur mit einem Kunden bzw. einer Kundin pro 40 Quadratmeter, negativem Schnelltest des Einkaufenden und Erfassung der Kontaktdaten. Würde die Inzidenz im Landkreis die Marke von 150 übersteigen, was aktuell nicht der Fall ist, wäre nur noch die Abholung von bestellter Ware (Click & Collect) möglich.

Das Land Rheinland-Pfalz hat nun in seiner 19. CoBeLVO, die seit 24.04.2021 in Kraft getreten ist, die bisherigen Maßnahmen fortgeführt, nunmehr ohne den bisherigen Mechanismus mithilfe der Allgemeinverfügungen, sondern ergänzt durch die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen des § 28b IfSG. Die Regelungen der neuen Landesverordnung wurden nunmehr insgesamt auf die Regelungen des § 28b IfSG hin angepasst.

„Auf Grund der derzeitigen Infektionslage, insbesondere was die medizinische Situation in unseren Kliniken anbelangt, begrüße ich die bundeseinheitlichen Regelungen. Ich hätte mir allerdings gewünscht, dass die Anpassung der neuen Landesverordnung nicht erst am gleichen Tag und kurz vor Mitternacht an einem Freitagabend erfolgt. Dies sorgt in der Bevölkerung bei kurzzeitig 3 nebeneinander gültigen Rechtsnormen verständlicherweise für unnötige Verwirrung“, kommentiert Landrat Ralf Leßmeister.

„Ich erhoffe mir durch die Gesetzesänderung eine größere Einheitlichkeit und Verständlichkeit für die Zukunft und wir werden, so sieht es die neue Landesverordnung vor, beim Unter- bzw. Überschreiten maßgeblicher Inzidenz-Schwellenwerte über öffentliche Bekanntmachungen informieren. Vor allem hoffe ich, dass es uns gelingt, die Neuinfektionen nach unten zu drücken. Unser Gesundheitsamt stellt nach wie vor fest, dass immer noch viele Infektionen im privaten Bereich stattfinden. Ich möchte daher meinen kürzlichen Aufruf bekräftigen, auch wenn es uns allen schwer fällt, die Kontakte zu beschränken und auf die bekannten Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu achten“, so Landrat Leßmeister.

Das Bundesgesetz kann unter folgendem Link abgerufen werden (die maßgeblichen Regelungen finden sich in § 28 b ab Seite 40:

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

Für den Landkreis Kaiserslautern gelten seit 23.04. die Regeln für eine Inzidenz zwischen 100 und 150.

 

Quelle Text/Bild:
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www.kaiserslautern-kreis.de

Kaiserslautern, 23.04.2021