Landesregierung setzt sich für bundeseinheitliche Regelungen bei den Quarantänebestimmungen ein und legt Bußgeld von 150 Euro bei Falschangaben in Kontaktlisten fest

Der Ministerrat hat heute im Kabinett intensiv über die Quarantäneregelungen beraten und setzt sich massiv dafür ein, dass es zu einer bundeseinheitlichen Regelung kommt. „Es ist den Menschen nur schwer vermittelbar, dass sie zuerst die Quarantäneregeln aller Länder studieren, bevor sie zum Beispiel die Weihnachtsfeiertage mit ihrer Familie planen können“, sagten im Anschluss Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler. „Im Sinne der Nachvollziehbarkeit und der Verständlichkeit dieser Regelungen streben wir weiterhin einen möglichst bundeseinheitlichen Regelungsrahmen an und werden nicht apodiktisch an der eigenen Regelung festhalten“, so die Politikerinnen weiter.

Bislang gilt in Rheinland-Pfalz, dass Risikogebiete im Ausland genauso behandelt werden wie Corona-Hot-Spots innerhalb von Deutschland. Morgen werden die Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien der Länder mit dem Bund darüber beraten – dieses Ergebnis wolle man abwarten.

Außerdem hat der Ministerrat heute festgelegt, dass Verstöße gegen die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Personenangaben mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro bestraft werden sollen. Dies wird mit der 4. Änderungsverordnung der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung am 10. Oktober in Kraft treten. Die Höhe des Regelbußgeldes solle auch deutlich machen, dass ein Verstoß gegen die Maskenpflicht auch fahrlässig sein könne, Falschangaben aber vorsätzlich gemacht werden und daher einen größeren Unrechtsgehalt aufweisen.

In Bezug auf die bestehende Quarantäneregelung hat Ministerin Bätzing-Lichtenthäler nochmals erläutert, dass bereits seit Juni 2020 in Rheinland-Pfalz geregelt ist, dass Personen, die aus einem Risikogebiet im Ausland oder einem Corona-Hot-Spot im Inland nach Rheinland-Pfalz einreisen, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.

Innerdeutsch waren davon damals die Landkreise Gütersloh und Warendorf betroffen. Diese Regelung betreffe im Kern ausschließlich den Urlaubsverkehr zu Zeiten einer Pandemie. Denn ausgenommen von den Quarantäneregeln sind Berufspendler, Familien mit geteiltem Sorgerecht, der Besuch des nicht im eigenen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen sowie Gründe, die in Ausbildung oder Studium liegen. Seit Samstag, 3. Oktober, muss nach Inkrafttreten der 3. Änderungsverordnung der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung ebenfalls zusätzlich nicht in Quarantäne, wer aus einem Risikogebiet nach Rheinland-Pfalz einreist und sich hier maximal 24 Stunden aufhält. Dies ist die bislang einzige Neuerung bei den Quarantäneregelungen in jüngster Zeit.

Anlage

Der Landesregierung war und ist es wichtig, eine Lösung zu finden, die dafür sorgt, dass Urlaub in Rheinland-Pfalz sicher bleibt und in Hotels und Pensionen auch handhabbar ist. Rheinland-Pfalz hat sich wie zum Beispiel Schleswig-Holstein für Quarantänebestimmungen entschieden, während einige andere Länder, wie zum Beispiel Bayern, ein Beherbergungsverbot für Menschen aus innerdeutschen Gebieten mit einer Inzidenz von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen ausgesprochen haben.

Rheinland-Pfalz hat in seiner Corona-Bekämpfungsverordnung keinen Unterschied gemacht zwischen Risikogebieten im Ausland oder im Inland.

Um Einschnitte im wirtschaftlichen und privaten Bereich weitgehend zu vermeiden, gelten Ausnahmeregeln: Diese betreffen Berufspendler, Familien mit geteiltem Sorgerecht oder auch Abgeordnete gleichermaßen. Sie konnten damals und sie können heute ohne Quarantänepflicht nach Rheinland-Pfalz einreisen.

Bei der Definition eines Risikogebiets orientiert sich Rheinland-Pfalz an der RKI-Liste.

Hier nochmals die geltenden Quarantäne-Ausnahmen: Nicht in Quarantäne muss, wer

· durch Rheinland-Pfalz durchreist,

· einen maximal 48 Stunden alten negativen Corona-Test vorweisen kann,

· einen sonstigen triftigen Reisegrund hat; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im eigenen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen sowie Gründe, die in Ausbildung oder Studium liegen oder

· sich als hier lebender Mensch weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder

· täglich oder für bis zu fünf Tage beruflich (Berufspendler) oder medizinisch veranlasst in das Land Rheinland-Pfalz einreist.

· Seit Samstag, 3. Oktober, muss nach Inkrafttreten der 3. Änderungsverordnung der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung ebenfalls zusätzlich nicht in Quarantäne, wer aus einem Risikogebiet nach Rheinland-Pfalz einreist und sich hier maximal 24 Stunden aufhält.

 

Alle Zahlen zu den Städten und Kreisen in RLP finden Sie hier:
https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/gesundheit-und-pflege/gesundheitliche-versorgung/oeffentlicher-gesundheitsdienst-hygiene-und-infektionsschutz/infektionsschutz/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/

Quelle Text/Bild:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstr. 9
55116 Mainz

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Mainz, 06.10.2020