Stromverträge nicht zu lange abschließen – Verbraucherzentrale rät zu kurzen Kündigungsfristen

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät, sich bei Verträgen mit Strom- oder Gasversorgern nur kurz zu binden. Erstlaufzeiten von 12 oder 24 Monaten sollten wegen des dynamischen Energiemarktes gemieden werden. Auf der sicheren Seite ist, wer sich nur sehr kurze Zeit bindet, beispielsweise lediglich einen Monat. „Wird eine Vertragslaufzeit von einem Monat gewählt, endet der Vertrag nach diesem Monat nicht“, so Max Müller, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale. „Er verlängert sich automatisch, wenn er nicht gekündigt wird.“ Auch der Zeitraum der Verlängerung kann vertraglich festgelegt werden. Mit jeweils einem Monat Vertragsverlängerung sind Kunden in der Regel gut bedient.

„Der entscheidende Vorteil derartiger Vertragsmodelle ist die volle Flexibilität“, erläutert Müller. „Kunden können den Vertrag kurzfristig ohne Begründung kündigen und einen neuen Anbieter suchen.“ Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale sind Stromversorger bei diesen Modellen eher motiviert, durch einen guten Preis und guten Service für Kunden attraktiv zu bleiben. Auch die Kündigungsfrist sollte bei Vertragsschluss möglichst kurz vereinbart werden, bestenfalls beträgt sie zwei Wochen.

Wer dennoch einen Vertrag mit einem Jahr Erstlaufzeit abschließt, sollte darauf achten, dass er sich nicht um ein weiteres Jahr, sondern nur um einen Monat verlängert. Bei Preiserhöhungen oder Änderungen des Kleingedruckten haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht.

Fragen zu Vertragslaufzeiten, Vertragsbedingungen und Kündigungsmöglichkeiten von Energieverträgen beantworten die Energierechtsberater der Verbraucherzentrale aufgrund der aktuellen Situation gerne telefonisch per Rückruf. Die Beratung kostet 18 Euro. Terminvereinbarung für Rückruf-Beratung unter Telefon (06131) 28 48 0, per E-Mail an energierecht@vz-rlp.de oder online unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/onlinetermine-rlp ist erforderlich.

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Kaiserslautern, 12.05.2020