Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat den Glasfaseranbieter Deutsche Glasfaser wegen irreführender Auskünfte zur Vertragslaufzeit von Glasfaseranschlüssen abgemahnt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale wurden Verbraucher:innen in mehreren Fällen unzutreffend über den Beginn der Vertragslaufzeit und die daraus resultierenden Kündigungsrechte informiert.
Gegenstand der Abmahnung ist die Auslegung des Beginns der Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen. In der Praxis vergeht zwischen dem Abschluss eines Glasfaservertrages und der tatsächlichen Freischaltung des Anschlusses häufig eine sehr lange Zeit – nicht selten mehrere Monate, in Einzelfällen sogar mehrere Jahre.
In einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Fälle erhielt ein Verbraucher seinen Glasfaseranschluss erst fast vier Jahre nach Vertragsschluss. Auf den monatlichen Rechnungen sowie im Kundenportal war der Beginn der Vertragslaufzeit dennoch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf das spätere Schaltungsdatum datiert. Der Verbraucher bat den Kundenservice der Deutschen Glasfaser daraufhin um eine Korrektur der Vertragsdaten. Statt einer Korrektur wurde ihm mitgeteilt, dass nach Auffassung der Deutschen Glasfaser die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginne. Zudem wurde erklärt, Beginn und Ende der Vertragslaufzeit seien „systemseitig festgelegt“ und könnten nicht geändert werden.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz steht diese Darstellung nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) klargestellt, dass die Vertragslaufzeit bereits mit dem Abschluss des Vertrages beginnt – unabhängig davon, wann der Anschluss tatsächlich freigeschaltet wird.
Auch der Hinweis auf eine angeblich unveränderbare „systemseitige“ Festlegung der Vertragslaufzeit hält die Verbraucherzentrale für rechtlich bedenklich.
„Dass interne Systeme keine Änderungen zulassen, ist ein organisatorisches Problem des Anbieters und darf nicht zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher gehen“, erklärt Michael Gundall, Referent Technik der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Wir sehen hier eine unzulässige Benachteiligung von Verbraucher:innen, gegen die wir nun rechtlich vorgehen.“
Mit der Abmahnung fordert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz die Deutsche Glasfaser auf, derartige Aussagen künftig zu unterlassen und sicherzustellen, dass Verbraucher:innen auf Rechnungen sowie im Kundenportal die rechtlich zutreffenden Vertragslaufzeiten ausgewiesen bekommen.
Auf unsere Abmahnung hin wurden die Behauptungen des Anbieters gegenüber den Verbrauchern zum Teil korrigiert. Eine Unterlassungserklärung gab die Deutsche Glasfaser nicht ab.
Quelle Text/Bild:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
www.verbraucherzentrale-rlp.de
Mainz, 23.03.2026
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