Viele ältere, an Demenz erkrankte Menschen, leben allein. Oft bemerkt man ihre Erkrankung erst, wenn etwas passiert, beispielsweise eine an demenzerkrankte Person vergisst, den Herd auszustellen und ein Brand entsteht. Es stellt sich die Frage: Welche Versicherung greift, wenn demenzkranke Menschen unabsichtlich Schäden verursachen?
„Viele Angehörige gehen davon aus, dass bei einem Schadenfall automatisch die Versicherung einspringt. Doch gerade bei Demenz gelten besondere Regeln – und ohne die richtigen Klauseln kann es teuer werden“, sagt Philipp Wolf, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Mit einigen gezielten Anpassungen lässt sich das Risiko aber gut absichern.“
Private Haftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Absicherungen für Familien. Bei Menschen mit fortgeschrittener Demenz entsteht jedoch ein besonderes Problem: Sie gelten oft als nicht deliktsfähig und haften deshalb rechtlich nicht für verursachte Schäden. Ohne besondere Vereinbarungen bleiben Geschädigte dann häufig auf den Kosten sitzen.
Eine Demenzklausel kann diese Lücke schließen. Sie greift jedoch nur, wenn die demenzkranke Person als mitversicherter Angehöriger in der Haftpflicht eines Dritten – etwa von Kindern oder Partnern – eingeschlossen ist. Dies gilt sowohl in der häuslichen Gemeinschaft als auch, wenn die Person in einer Pflegeeinrichtung lebt und über die Police des Angehörigen mitversichert bleibt. Für alleinlebende Menschen mit fortgeschrittener Demenz gibt es diese Möglichkeit dagegen nicht.
„Die Demenzklausel ist für viele Familien ein echter Friedensstifter”, sagt Wolf. „Sie verhindert, dass Nachbarn oder Freunde auf ihren Kosten sitzen bleiben, obwohl die demenzkranke Person nichts für den Schaden kann.“
Hausratversicherung
Eine Hausratversicherung schützt das eigene Hab und Gut, also Einrichtung und technische Geräte. Kommt es jedoch zu einem Brand, weil beispielsweise ein Herd oder eine Kerze vergessen wurde, droht ein Problem: Wurde der Schaden grob fahrlässig verursacht, darf der Versicherer seine Leistung kürzen. Gerade bei Demenz passiert genau das – unabsichtlich, aber mit großer Wirkung.
Viele Versicherer bieten jedoch die Möglichkeit, gegen einen Mehrbeitrag den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu vereinbaren. Dann zahlt die Versicherung auch bei solchen Schäden. Allerdings ist die Leistung oft auf eine bestimmte Höchstsumme begrenzt.
Ein häufiger Irrtum ist, dass Angehörige automatisch haften, nur weil sie eine Vollmacht haben oder Betreuer sind. Eine Haftung entsteht nur, wenn sie eigene Pflichten verletzen.
Unfallversicherung
Eine private Unfallversicherung kann sinnvoll sein, doch bei Demenz stoßen viele Verträge an ihre Grenzen. Unfälle, die durch Verwirrtheit oder eine Bewusstseinsstörung ausgelöst wurden, gelten oft nicht als versichert. In den Bedingungen sind solche Fälle ausdrücklich ausgeschlossen.
Zudem schließen viele Versicherer Personen ab Pflegegrad 3 ganz vom Unfallversicherungsschutz aus oder nehmen erhebliche Einschränkungen vor, da sie als „dauernd schwer pflegebedürftig“ gelten.
Der Experte Wolf empfiehlt deshalb: „Familien sollten bestehende Unfallversicherungen kritisch prüfen und gegebenenfalls anpassen. Gerade bei Demenz wirken viele Ereignisse wie ein Unfall, gelten aber nicht als solcher, wenn sie durch Verwirrtheit oder innere Ursachen ausgelöst wurden.“
Drei Tipps für den richtigen Versicherungsschutz
Haftpflicht mit Demenzklausel abschließen
Sie sorgt dafür, dass auch nicht deliktsfähige Menschen abgesichert sind.
Grobe Fahrlässigkeit in Hausrat einschließen
Gerade bei Demenz schützt diese Option vor hohen finanziellen Belastungen.
Unfallversicherung überprüfen
Bei Demenz ist sie häufig nicht sinnvoll oder nur eingeschränkt leistungsfähig.
Fragen rund um die Hausrat-, Unfall- und private Haftpflichtversicherung beantworten die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale in einer kostenlosen Erstberatung unter (06131) 28 48 – 122 montags von 10 bis 13 Uhr und mittwochs von 14 bis 17 Uhr.
Quelle Text/Bild:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
www.verbraucherzentrale-rlp.de
Mainz, 24.02.2026
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