Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat im Streit um die Laufzeit von Glasfaserverträgen einen wichtigen Erfolg gegen die Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH erzielt. Das Landgericht Bochum hat der Klage der Verbraucherzentrale mit Anerkenntnisurteil vom 15.05.2026 (Az. I-16 O 34/26) vollumfänglich stattgegeben. Danach darf die Deutsche Glasfaser gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht mehr behaupten, die vertragliche Mindestlaufzeit beginne erst mit der technischen Freischaltung oder Aktivierung des Glasfaseranschlusses. Maßgeblich für den Beginn der Vertragslaufzeit ist der rechtliche Vertragsschluss. Dieser erfolgt regelmäßig mit Zugang der Auftragsbestätigung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern – nicht erst mit der technischen Freischaltung oder Aktivierung des Glasfaseranschlusses.
„Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz darf die gesetzliche Begrenzung der Vertragslaufzeit nicht durch jahrelang verzögerte Vertragsannahmen oder technische Aktivierungen umgangen werden“, so Stefan Brandt, Referent kollektive Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Untersagt wurden insbesondere Aussagen, wonach die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung beginne oder eine vorzeitige Kündigung „systemseitig nicht möglich“ sei. Grundlage der Entscheidung war ein von der Verbraucherzentrale abgemahnter Fall, in dem ein Verbraucher bereits im Oktober 2021 einen Glasfaseranschluss bestellt hatte. Die technische Aktivierung erfolgte jedoch erst fast vier Jahre später, und der Verbraucher versuchte vergeblich, sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag zu lösen.
„Das Urteil bestätigt, dass sich der Beginn der gesetzlichen Mindestvertragslaufzeit nicht wegen einer späteren Freischaltung des Anschlusses verschiebt“, erklärt Brandt. „Verbraucherinnen und Verbraucher wurden teilweise über Jahre an Verträge gebunden, obwohl der Anschluss noch gar nicht nutzbar war.“
Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um. Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 08.01.2026 (Az. III ZR 8/25) klargestellt, dass die nach dem Telekommunikationsgesetz zulässige Mindestvertragslaufzeit mit dem rechtlichen Vertragsschluss beginnt und nicht erst mit der tatsächlichen Bereitstellung des Anschlusses.
„Wir haben die Deutsche Glasfaser lange vor dem BGH-Urteil mehrfach auf erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vertragslaufzeiten hingewiesen“, so Michael Gundall, Glasfaserexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hatte die Deutsche Glasfaser auch im Februar 2026 wegen der beanstandeten Praxis abgemahnt. Die Verbraucherzentrale beanstandete insbesondere, dass Verbraucher:innen trotz jahrelanger Ausbauverzögerungen weiterhin an langfristige Verträge gebunden blieben und Kündigungen zurückgewiesen wurden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab das Unternehmen nicht ab. Daraufhin erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht Bochum.
„Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für den Glasfasermarkt“, so Brandt weiter. „Es setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um und verdeutlicht, dass die gesetzliche Mindestvertragslaufzeit nicht durch eine spätere technische Aktivierung des Anschlusses hinausgeschoben werden kann.“
Quelle Text/Bild:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
www.verbraucherzentrale-rlp.de
Mainz, 27.05.2026
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