„Von Kehrwoche bis Ruhezeiten – was regelt eine Hausordnung?“

Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf

Zentrale Aufgabe einer Hausordnung ist es, das harmonische und reibungslose Zusammenleben der verschiedenen Wohnparteien in Wohnobjekten zu „ordnen“ und zu gewährleisten. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist die Aufstellung einer Hausordnung für Eigentumswohnanlagen gesetzlich vorgesehen. Diese „Art Spielregeln für Bewohner“ werden im Haus sichtbar ausgehängt und im Idealfall Mietern als Anlage dem Mietvertrag beigefügt. Im Gegensatz zur Hausordnung beschränkt sich der Mietvertrag auf die gegenseitigen Verpflichtungen von Vermieter und Mieter. Ein wichtiger Punkt der Hausordnung ist die Pflege der gemeinsam genutzten Räume und Flächen wie Treppenhaus oder Waschküche sowie die Organisation von Winter- und Streudiensten. Übernimmt diese Tätigkeiten weder der Hausmeister noch ein externer Reinigungsservice, werden diese Pflichten in bestimmten Zeitrhythmen (Kehrwochenplan) auf die Mieter übertragen, wobei hierdurch kein rechtlicher Anspruch auf Durchführung entsteht. Markus Herrmann, geschäftsführender Vorstand im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.: „Das Übertragen von Aufgaben auf die Mieter muss seitens des Vermieters im Mietvertrag durch das Beilegen der Hausordnung oder einen Verweis auf diese klar definiert werden. Die Aufgaben stellen dann eine sogenannte Nebenverpflichtung des Mieters dar.“ Kann er dieser Pflicht wegen Urlaub oder Erkrankung nicht nachkommen, hat er trotzdem für eine reibungslose Durchführung – beispielsweise durch eine Vertretung – zu sorgen. Optional kann er auch einen professionellen Reinigungsdienst beauftragen, muss dann jedoch selbst für die Kosten aufkommen. Wird die Reinigungspflicht ignoriert, darf der Vermieter ihn abmahnen. Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen dennoch nicht nachkommen, kann der Vermieter die Reinigung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.



Die Hausordnung hält nicht nur Räum,- Streu,- oder Reinigungspflichten fest, sie definiert auch allgemeine „ordnende“ Punkte wie die Festsetzung von Ruhezeiten, die Nutzung der Gemeinschaftsräume, das Abstellen von Fahrrädern oder Ähnlichem beziehungsweise Regelungen zur Haussicherheit (Schließen der Haupteingangstür, Abschließen von Nebentüren die nicht als Fluchtweg dienen). Trotz der Vielzahl von Reglementierungen gibt es häufig Punkte, die Mieter nicht akzeptieren müssen. So darf die Hausordnung nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder Mieter in ihren Persönlichkeitsrechten einschränken. Nicht zulässig sind beispielsweise das Verbot der Fahrstuhlnutzung bei Nacht, das Untersagen von Duschgängen oder Vollbädern während der Ruhezeiten beziehungsweise ein Übernachtungsverbot von Besuchern. Wichtig: Die Hausordnung ist rechtlich grundsätzlich nur für Eigentümer verbindlich (sofern sie nicht zum Bestandteil eines Mietvertrages gemacht wurde) und kann von der Eigentümergemeinschaft auf einer Eigentümerversammlung nur per einfachem Mehrheitsbeschluss geändert werden.

Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.

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Kaiserslautern, 26.06.2023