Allgemeinverfügung ist aufgehoben

Aufhebung der Allgemeinverfügung der Stadt Kaiserslautern zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2 Infektionen in der Stadt Kaiserslautern – Warnstufe Rotvom 27.10.2020

Verfügung als Download: Veröffentlichung_Aufhebung_Allgemeinverfügung_Co rona_Warnstufe_Rot_201104

Die Stadtverwaltung Kaiserslautern erlässt aufgrund des § 22 der 12.
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) vom 30. Oktober
2020 i.V.m. § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), jeweils
in der zurzeit gültigen Fassung, folgende

Allgemeinverfügung:
1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Kaiserslautern zur Anordnung von
notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens
von SARS-CoV-2 Infektionen in der Stadt Kaiserslautern –
Warnstufe Rot- vom 27.10.2020 wird hiermit aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als
bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. (§ 1
LVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 u. 4 VwVfG)
Empfehlungen:
1. Bei Zusammenkünften im privaten Bereich wird dringend empfohlen,
diese auf maximal 10 Personen aus maximal zwei Hausständen unter
Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zu begrenzen.
2. Es wird dringend empfohlen, auf stark frequentierten Straßen und
Plätzen, insb. in der Fußgängerzone, eine Mund-Nase-Bedeckung zu
tragen.

Hinweise:
1) Die Verfügung und deren Begründung können an der Rathausinformation,
Willy-Brand-Platz 1, 67659 Kaiserslautern, oder an der Information
im Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern zu
den üblichen Dienstzeiten sowie auf der Internetseite der Stadtverwaltung
Kaiserslautern (www.kaiserslautern.de/corona) eingesehen
werden.

2) Die Regelungen der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung bleiben
durch die Aufhebung der Allgemeinverfügung der Stadt Kaiserslautern
unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern,
oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der
Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern,
1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.
Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur
dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der
Behörde eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem
Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind
besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet
unter www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation aufgeführt sind.
Kaiserslautern, den 04.11.2020
gez.
Dr. Klaus Weichel
Oberbürgermeister

 

 

Quelle Text/Bild:
Pressestelle der Stadtverwaltung Kaiserslautern,
Willy-Brandt-Platz 1,
67657 Kaiserslautern

www.kaiserslautern.de

Kaiserslautern, 05.11.2020