Entlastung für soziale Dienstleister während der Corona-Pandemie – Landesverordnung tritt in Kraft

Anträge ab sofort möglich!

„Für viele Sozialdienstleister gilt, dass sie in der Krise ihre wichtige Arbeit einschränken müssen. Mit der Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes entlasten wir soziale Dienstleister und Einrichtungen, wie zum Beispiel die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderangebote, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen oder Einrichtungen der Arbeitsförderung, wenn sie wegen der Pandemie ihren normalen Betrieb nicht aufrechterhalten können und deswegen in ihrem Bestand gefährdet sind“, so Sozialministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler. „Diese Einrichtungen können jetzt auch im Rahmen eines Sicherstellungsauftrages bei der Bekämpfung der Pandemie tätig werden und darüber Leistungen abrechnen. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung des sozialen Bereichs und zur Sicherung von Arbeitsplätzen.“

Von den Regelungen profitieren auch die Leistungsträger der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. „Anträge können grundsätzlich alle Einrichtungen und Träger der Kinder- und Jugendhilfe stellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, egal ob es um ambulante Hilfe, Wohngruppen oder andere Angebote geht. Das ist wichtig, um auch die Einrichtungen weiterhin finanziell unterstützen zu können, die ihre Angebote nicht aufrechterhalten konnten und deren Existenz daher gefährdet war“, erklärt Jugend- und Familienministerin Anne Spiegel. Die Anträge müssen beim örtlich zuständigen Jugendamt gestellt werden. „Die Landesverordnung schafft für Jugendämter und freie Träger die notwendige Sicherheit zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Rheinland-Pfalz.“

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz sieht Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent der bisherigen Aufwendungen der Einrichtung bis zum 30. September 2020 vor. Soweit ein Dienstleister seine normalen Angebote auch während der Corona-Pandemie weiter erbringen kann und dafür Vergütungen erhält, besteht kein Anspruch, da hier die Finanzierung der sozialen Dienstleister weiterhin über die normale Angebotsfinanzierung erfolgt.

Um Leistungen zu erhalten, müssen die Dienstleister den Antrag auf Zuschüsse nach dem SodEG bei dem jeweiligen Leistungsträger stellen, zu dem sie auch bisher schon in einem Rechtsverhältnis stehen. Das kann zum Beispiel die Kreisverwaltung sein.

Quelle Text/Bild:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstr. 9
55116 Mainz

www.msagd.rlp.de

Mainz, 16.06.2020