Information der Landesregierung: Aktualisierungen der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die heute in Kraft getretene Änderungsverordnung zur Sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung regelt folgende Themenbereiche:

Quarantäne bei Einreise

Die Quarantäneauflagen für Personen, die in das Bundesland Rheinland-Pfalz aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreisen, werden aufgehoben. Die bisherige Anordnung, dass sich Menschen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik nach Rheinland-Pfalz kommen, auf direktem Weg für zwei Wochen in der eigenen Häuslichkeit absondern müssen, wird mit der neuen Änderungsverordnung unwirksam.

Die Auflagen zur Quarantäne gelten weiterhin für Personen, die aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien oder Nordirland (aus sogenannten Drittstaaten) einreisen. Dies gilt auch, wenn die Einreise über ein anderes Bundesland bzw. die genannten Staaten erfolgt. Sollte die Bundesregierung in ihrem Lagebericht für bestimmte Staaten oder Regionen hohe Neuinfiziertenzahlen im Verhältnis zur Bevölkerung (mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen) ausweisen, greifen auch hier die bekannten Auflagen zur Quarantäne bei der Einreise in das Land Rheinland-Pfalz.

Trauungen

An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen ab dem 15. Mai 2020 auch Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten Grad verwandt sind, und Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen. Darüber hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 qm Raumfläche anwesend ist.

Bestattungen

Bei Trauerfeiern in geschlossenen Räumen dürfen als Trauergäste die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen und Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten Grad verwandt sind sowie Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen. Über diesen Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen der Bestattungszeremonie beiwohnen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 qm Raumfläche anwesend ist.

Ab dem 18. Mai tritt die 7. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Diese regelt folgende Punkte:

Hotels, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Campingplätze, Internetcafés

Hotelbetriebe, Ferienwohnungen und -häuser, Jugendherbergen und Campingplätze können für Nutzerinnen und Nutzer für touristische Zwecke unter Auflagen wieder öffnen. Für Campingplätze gibt es weiterhin die Auflage, dass Benutzerinnen und Benutzer über eine eigne Sanitäre Anlage verfügen müssen.

Ähnlich wie in der Gastronomie, gilt für die genannten Einrichtungen außer für Internetcafés eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten sämtlicher Gäste. Zudem haben die Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen Sorge dafür zu tragen, dass durch Zugangskontrollen und Abstandsregeln, dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowohl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch der Gäste in öffentlich zugänglichen Innenbereichen die Hygiene- und Sicherheits­maßnahmen gewährleistet sind.

Einen Überblick über alle Maßnahmen der Landesregierung bietet die Internetseite www.corona.rlp.de.

 

Quelle Text/Bild:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstr. 9
55116 Mainz

www.msagd.rlp.de

Mainz, 15.05.2020