Autofahrer mit Maske müssen im Straßenverkehr erkennbar sein

Immer mehr Menschen tragen Gesichtsmasken zum Schutz vor dem Coronavirus. Ab Montag gilt in Rheinland-Pfalz eine Maskenpflicht beim Einkaufen in Geschäften und bei Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Wer sich mit der Maske hinter das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, muss die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beachten. Danach darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Autofahrer während der Teilnahme am Straßenverkehr erkennbar bleibt, insbesondere, wenn bei einer automatisierten Verkehrsüberwachung Lichtbilder gefertigt werden.

Dies gilt grundsätzlich auch während der Corona-Pandemie. Wenn der Mund-Nasenschutz lediglich die Mund- und Nasenpartie verdeckt und Augen und Stirn noch erkennbar sind, sodass der Fahrer identifiziert werden kann, liegt kein Verstoß vor. Da es aber eine Vielzahl unterschiedlicher individuell und industriell gefertigter Masken gibt, die unterschiedlich große Teile des Gesichtes verdecken, ist im konkreten Fall eine Bewertung des Einzelfalls durch den kontrollierenden Beamten erforderlich.

Von einem Verstoß ist in solchen Fällen auszugehen, in denen sich aus den Gesamtumständen der Verdacht ergibt, dass ein Fahrer seine Identifizierung absichtlich verhindern oder erschweren will. Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot kann mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet werden.

Im Bus- und Taxigewerbe gilt zudem, dass die Identifizierung von Fahrern über interne Dokumentationen oder Fahrtenbücher gewährleistet ist. Das Identifizieren wird also nicht verhindert und das Tragen einer Maske ist daher nicht zu beanstanden. |mhm

Quelle Text/Bild:
Polizeidirektion Kaiserslautern
Logenstraße 5
67655 Kaiserslautern

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Kaiserslautern, 23.04.2020