Gassi gehen, Hundefriseur, Urlaubsbetreuung: Steuern sparen mit Hund, Katze & Co.

Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) informiert:

Mehr als 15 Millionen Katzen und 10 Millionen Hunde leben in deutschen Familien, zudem unzählige Kleintiere wie Nagetiere, Vögel und Reptilien. Für fast die Hälfte aller Haushalte in Deutschland gehören damit Tiere fest zum Alltag. Was viele Menschen nicht wissen: Bestimmte Ausgaben rund ums Haustier, die für Pflege oder Betreuung anfallen, können auch steuerlich berücksichtigt werden, informiert die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK).

„Steuerlich relevant sind die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen“, erklärt Kammerpräsident Walter Sesterhenn. „Vieles, was in den eigenen vier Wänden stattfindet, kann unter diesem Punkt in der Steuererklärung geltend gemacht werden, zum Beispiel ein Gassi-Service, ein Tierfriseur, der zur Fellpflege ins Haus kommt, oder ein Tiertrainer, der mit dem Tier im eigenen Haushalt arbeitet.“

Beim Gassi-Service gilt: Der Hund muss im Haushalt des Halters abgeholt und anschließend dorthin zurückgebracht werden. Das hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich als ausreichend für den notwendigen Bezug zum Haushalt anerkannt. „Auch die Urlaubsbetreuung von Hund, Katze oder Nager während der Abwesenheit des Halters kann einen Steuerbonus bringen, wenn sie im eigenen Haushalt stattfindet“, betont Sesterhenn.

Haustierkosten können die Steuerlast mindern

Für solche haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen in der Steuererklärung angesetzt werden, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Berücksichtigt werden grundsätzlich nur die Kosten für die Arbeitsleistung, nicht die anfallenden Material- oder Futterkosten. Zudem muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung unbar auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Nicht steuerlich begünstigt sind unter anderem Tierarztkosten, Futter, die Anschaffung des Tieres, Tierzubehör sowie das Training in einer Hundeschule oder bei einem Tiertrainer außerhalb des eigenen Haushalts.

Für Assistenz- und Diensthunde gelten andere Regeln

Eine Sonderstellung haben Tiere, die aus medizinischen oder beruflichen Gründen gehalten werden. Bei einem aus gesundheitlichen Gründen gehaltenen Assistenztier, beispielsweise einem Blindenführhund oder einem entsprechend ausgebildeten Assistenzhund für einen Epileptiker, können die damit verbundenen Aufwendungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung, die die Tierhaltung als medizinisch notwendig ausweist.

Auch beruflich eingesetzte Tiere werden steuerlich anders behandelt. Der Bundesfinanzhof hat etwa entschieden, dass Aufwendungen eines Polizeihundeführers für einen ihm anvertrauten Diensthund als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen landeseigenen Schutz- und Sprengstoffspürhund. In der Einkommensteuererklärung können hier jedoch nur Kosten angegeben werden, die nicht vom Arbeitgeber getragen werden.

Foto:
Walter Sesterhenn, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK)

Bild: Studioline Koblenz

Quelle Text:
BESTFALL GmbH im Auftrag Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK)

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02.10.2026

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