Der in der Rheinpfalz am 01.09.2025 veröffentlichte Beitrag zur Stellungnahme der AG ARK (Arbeitsgemeinschaft Amphibien- und Reptilienkrankheiten der DGHT) zum Biss einer Klapperschlange im Kaiserslauterer Stadtgebiet erweckt den Eindruck einer fallbezogenen Experteneinschätzung, die nach Auffassung des Veterinäramtes der Kreisverwaltung Kaiserslautern nicht vorhanden ist und bedarf aus unserer Sicht der Klarstellung. Die Stellungnahme stützt sich offenbar auf Hörensagen, Zeitungsinterviews und Videos des Tierhalters, die unter dem Gesichtspunkt des sicheren Gefahrtierhandlings fragwürdig sind.
Zudem wird in der Stellungnahme das Tierschutzrecht mit dem Ordnungsrecht vermischt, wodurch eine Fehleinschätzung der geltenden Rechtslage in Rheinland-Pfalz und der daraus resultierenden Zuständigkeiten der beteiligten Behörden entsteht.
Das Veterinäramt Kaiserslautern ist im Fall der Klapperschlangenhaltung durch eine Privatperson im Stadtgebiet ausschließlich für tierschutzrechtliche Aspekte zuständig. Die Behauptung, Mitarbeitende des Veterinäramtes hätten geprüft, ob der Tierhalter in der Lage ist, Gefahrtiere zu halten und sicher zu handeln, ist schlichtweg falsch. Diese Prüfung liegt außerhalb der Zuständigkeit des Veterinäramts und befasst sich ausschließlich mit tierschutzrechtlichen Vorgaben. Den Vorwurf einer mangelhaften Sachkunde der Amtstierärzte weist die Kreisverwaltung ausdrücklich zurück; bezeichnenderweise ist eine der kontrollierenden Amtstierärztinnen langjähriges Mitglied des Fachverbands AG ARK, der die Vorwürfe gegen das Amt erhebt.
Seitens der Kreisverwaltung Kaiserslautern wurde stets von tierschutzrechtlichen Kontrollen gesprochen. Werden bei Kontrollen wiederholt oder in erheblichem Maße Mängel in der Tierhaltung festgestellt, kann nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) einem Tierhalter ein Halteverbot ausgesprochen werden. Die im § 2 Nr. 3 TierSchG genannte „Sachkunde“ bezieht sich ausschließlich auf Kenntnisse und Fähigkeiten, die für tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlich sind.
Bei der Überprüfung der Haltungseinrichtungen und des Zustandes der Schlangen, einschließlich der beiden Klapperschlangen, wurden keine wesentlichen Mängel gegenüber den tierschutzrechtlichen Vorgaben festgestellt, die umfangreiche Maßnahmen oder eine Wegnahme der Tiere rechtfertigen würden.
Die Einschätzung der AG ARK, dass erhebliche Sicherheitsbedenken in Haltung und Handling bestehen, teilt die Kreisverwaltung. Unfälle mit Dritten sind inakzeptabel. Ein unsachgemäßes Handling im Hinblick auf Sicherheitsaspekte des Menschen stellt jedoch keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, sofern dem Tier dadurch keine Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden. Die Haltung von Gefahrtieren ist Ländersache; Rheinland-Pfalz kennt aktuell keine Gefahrtierverordnung. Auch gibt es keine konkreten Vorgaben, die Voraussetzungen für den Halter (z. B. spezielle Sachkunde oder Zuverlässigkeit) sowie Mindeststandards für Räumlichkeiten und Haltungseinrichtungen bezüglich Sicherheitsaspekten regeln. Die Forderung nach einer Gefahrtierverordnung wird von der Kreisverwaltung Kaiserslautern unterstützt.
Besuchen Sie uns doch auch gerne unter
facebook.com/KreisverwaltungKL
instagram.com/kv_kaiserslautern/
Bild: Reiner Voß, © Landkreis Kaiserslautern
Quelle Text/Bild:
Kreisverwaltung Kaiserslautern
Pressestelle und Kultur
Lauterstraße 8
67655 Kaiserslautern
www.kaiserslautern-kreis.de
Kaiserslautern, 03.09.2025
#kreiskaiserslautern #kaiserslautern #kaiserslauterngermany #Lautern #nachrichtenkl #ktown #klnews #pfalz #westpfalz #kreisverwaltungkl #kreisverwaltungkaiserslautern












