Ich nehme zunächst Bezug auf die polizeiliche Pressemitteilung vom 05.02.2026.
Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat das Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes im Zusammenhang mit dem Brand eines Kälteschutzzeltes am 05.02.2026 auf dem Gelände der katholischen Kirche in der Spittelstraße in Kaiserslautern mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten konnte nicht mit der zu einer Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Gemäß § 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung kommt die öffentliche Klage nur dann in Betracht, wenn bei vorläufiger Bewertung des Tatgeschehens eine spätere Verurteilung des Täters wahrscheinlich ist. Eine solche Prognose war im vorliegenden Fall nicht zu stellen.
Die Ermittlungen erbrachten keine Beweismittel, die zu einer Überführung ausgereicht hätten.
Der 51jährige Beschuldigte hatte die Begehung der Tat bestritten und gegenüber der Polizei angegeben, dass er das Feuer nicht gelegt habe. Er sei mit dem Fahrrad aus dem Stadtpark gekommen. Er sei erst angekommen, als es bereits gebrannt habe.
Der Brandsachverständige konnte nicht feststellen, wie genau es zu der Inbrandsetzung kam. Brandbeschleuniger waren jedenfalls nicht feststellbar. Es sei laut dem Sachverständigen möglich gewesen, dass das Zelt mittels eines Feuerzeugs oder einer Spraydose entfacht wurde. Neben der in der Nähe der Brandausbruchsstelle aufgefundenen Spraydose konnten vom Sachverständigen jedoch hierfür keine objektiven Feststellungen getroffen werden.
Eine Untersuchung der aufgefundenen Spraydose war nicht erfolgsversprechend, da diese thermisch stark beansprucht wurde, weshalb aus kriminaltechnischer Erfahrung eine Spurensuche nicht zielführend war.
Neben der Spraydose konnten durch die Spurensicherung keine weiteren Gegenstände sichergestellt oder Spuren am Tatort gesichert werden, insbesondere nachdem das Kältezelt bis auf die Zeltstangen niedergebrannt war.
Die Notrufe wurden ausgewertet. Auch diese erbrachten keine Ermittlungsansätze.
Der Beschuldigte selbst wurde durch die Spurensicherung untersucht sowie die von ihm getragene Kleidung zur späteren Auswertung sichergestellt. Auch diese Untersuchungen gaben keine Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Letzteres gilt auch für umfangreiche Zeugenvernehmungen. Auch diese waren nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Objektive Beweismittel, Augenzeugen oder Videoaufzeichnungen der Tat konnten trotz umfangreicher Ermittlungen nicht festgestellt werden. Auch konnten keine objektiven Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, wie das Feuer konkret entzündet wurde. Es handelt sich deshalb um eine bloße Vermutung, dass das Zelt mittels einer Spraydose oder eines Feuerzeugs in Brand gesetzt wurde. Verbindungen zu zwei weiteren Mülltonnenbränden in der Tatnacht in der Innenstadt ließen sich nicht ziehen.
Dr. Dominik M. Ludwig
stellv. Leitender Oberstaatsanwalt
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Quelle Text/Bild:
Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern
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Kaiserslautern, 08.10.2026









