Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat vor dem Oberlandesgericht Koblenz einen Erfolg gegen die Ticketplattform Viagogo erzielt. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und stellte klar, dass Verbraucher:innen einen einfachen und unmittelbaren Zugang zu Kontaktmöglichkeiten haben müssen.
Nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 05.02.2026 (Az. 2 UKI 5/24) verstößt die bisherige Gestaltung der Webseite von Viagogo gegen gesetzliche Informationspflichten. Insbesondere wurde beanstandet, dass eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme für Verbraucher:innen weder leicht auffindbar noch eindeutig als allgemeiner Kontaktweg erkennbar war.
Das Gericht stellte fest, dass Unternehmen verpflichtet sind, eine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und nicht einschränkend gestaltete E-Mail-Adresse bereitzustellen. Eine versteckte oder nur über mehrere Zwischenschritte erreichbare Kontaktmöglichkeit genügt diesen Anforderungen nicht. Ebenso darf eine E-Mail-Adresse nicht durch ihre Bezeichnung den Eindruck erwecken, nur für bestimmte Anliegen zuständig zu sein.
Die rechtliche Ausgangslage ist dabei nicht neu: Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich bereits seit Langem aus den gesetzlichen Informationspflichten für Diensteanbieter. Gleichwohl kommt dem Urteil Bedeutung zu, da es die bestehenden Maßstäbe konkretisiert und deren Anwendung auf die Gestaltung moderner Online-Plattformen klarstellt.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass alternative Kontaktmöglichkeiten – wie etwa Chatfunktionen – eine solche E-Mail-Adresse nicht ersetzen können. Verbraucher:innen müssen weiterhin die Möglichkeit haben, sich unkompliziert per E-Mail an das Unternehmen zu wenden.
„Unternehmen müssen für Verbraucherinnen und Verbraucher erreichbar sein – und zwar ohne Umwege und ohne irreführende Gestaltung“, sagt Stefan Brandt von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Wer Kontaktmöglichkeiten versteckt oder einschränkt, verstößt gegen geltendes Recht.“
Das Urteil ist rechtskräftig; eine Revision wurde nicht zugelassen. Damit setzt das Oberlandesgericht ein klares Signal für transparente und verbraucherfreundliche Online-Angebote.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz sieht in der Entscheidung eine wichtige Klarstellung für den digitalen Verbraucherschutz. Anbieter von Online-Diensten sind gehalten, ihre Kontaktangaben im Impressum gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) entsprechend anzupassen.
Quelle Text/Bild:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
www.verbraucherzentrale-rlp.de
Mainz, 13.04.2026
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