Städte können Bewohnerparkgebühren festlegen – Kabinett beschließt Landesverordnung

Das Kabinett hat die vom Verkehrsministerium vorgelegte „Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren“ beschlossen. Damit können Kommunen künftig eigenständig Gebührenordnungen für das Bewohnerparken erlassen. Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes in den nächsten Wochen in Kraft. Das hat Verkehrsstaatssekretär Andy Becht mitgeteilt.

„Wir geben den Kommunen mehr Handlungsspielraum, den öffentlichen Raum in ihrer Stadt zu gestalten“, sagte Verkehrsstaatssekretär Andy Becht anlässlich des Kabinettsbeschlusses. Das sei auch mit Blick auf den Regierungsschwerpunkt „Innenstädte der Zukunft“ ein wichtiger Baustein. „Jede Stadt hat eine andere verkehrliche Situation mit unterschiedlichem Parkraumdruck. Was für Mainz oder Koblenz passt, hilft womöglich nicht in Landau oder Gerolstein. Um auf die individuelle Situation reagieren zu können, ermächtigen wir als Land die Kommunen, eigene Gebühren für das Bewohnerparken festzulegen und geben ihnen damit ein weiteres Steuerungsinstrument an die Hand“, erklärte Becht. Zudem hätten die rheinland-pfälzischen Kommunen durch das im Mai 2020 verabschiedete Carsharing-Gesetz die Möglichkeit, Carsharing-Plätze im öffentlichen Raum einzurichten. Beides seien geeignete Instrumente, um die Mobilität und die Flächennutzung in der Stadt passgenau zu gestalten.



Die bisher geltende Gebührenhöhe wurde in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr des Bundes festgelegt. Der Bund hat durch die Gesetzesänderung ermöglicht, dass die Länder den Kommunen die Ermächtigung übertragen können, eigene Gebühren für das Bewohnerparken festzusetzen. Rheinland-Pfalz macht davon Gebrauch und hat diese Möglichkeit nun per Landesverordnung den rheinland-pfälzischen Städte und Gemeinden eröffnet.

Die neue Landesverordnung sieht vor, dass Kommunen eigene Gebührenordnungen für das Bewohnerparken festlegen können. Eine Begrenzung der Gebührenhöhe sieht die Landesverordnung nicht vor. Entscheidet sich eine Kommune gegen eine eigene Gebührenordnung, gilt die vom Bund vorgegebene Gebührenhöhe von 10,20 Euro bis 30,70 Euro pro Jahr.

Bei Erstellung der Landesverordnung wurden entsprechende Interessenverbände, u.a. der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, der Städtetag Rheinland-Pfalz, der Verkehrsclub Deutschland, Fuss e.V. sowie alle Ressorts und der kommunale Rat miteinbezogen.

Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes in den nächsten Wochen in Kraft.

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Mainz, 21.03.2023