Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro – worauf Arbeitgeber achten müssen

Die gestiegenen Lebenshaltungskosten bei gleichbleibendem Lohn machen den Deutschen zu schaffen. Arbeitgeber dürfen deshalb eine Inflationsausgleichsprämie an ihre Mitarbeiter auszahlen – und das völlig steuer- und sozialabgabenfrei. Die Auszahlung kann bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.

„Die Inflationsausgleichsprämie ist eine Zusatzzahlung. Damit sie tatsächlich steuerfrei beim Arbeitnehmer ankommt, muss sie als solche klar erkennbar sein“, sagt Miriam Pioch. Als langjährige Steuerberaterin entwickelt sie lukrative Steuerstrategien für Unternehmen und kennt die Stolpersteine, die bei außergewöhnlichen Geldflüssen wie der Inflationsausgleichsprämie zu berücksichtigen sind. Im Folgenden verrät sie, was bei der Inflationsausgleichsprämie zu beachten ist.

Inflationsausgleichsprämie als vorzeitige Lohnerhöhung?

Aufgrund der Inflation denken viele Arbeitgeber aktuell über eine Lohnerhöhung für ihre Mitarbeiter nach. Denn sie sind dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern leistungsgerechte Gehälter zu zahlen. Die Inflationsausgleichsprämie ist in diesem Zusammenhang ein hervorragendes Mittel, um die Lohnerhöhung um ein bis zwei Jahre zu verschieben, denn die Zusatzzahlung darf auch gestückelt und monatsweise erfolgen. Davon profitieren insbesondere Unternehmen, die aktuell nicht dazu in der Lage sind, ihren Mitarbeitern dauerhaft mehr Gehalt zu zahlen.



Die Sonderzahlung darf an alle Arbeitnehmer gezahlt werden

Die Inflationsausgleichsprämie hat einen entscheidenden Vorteil: Sie darf an alle Arbeitnehmer gezahlt werden – ganz gleich, welcher Art von Beschäftigungsverhältnis sie nachgehen. Ob Minijob, Hauptberuf oder Teilzeitbeschäftigung: Mit der Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber allen Mitarbeitern etwas Gutes tun, denn sie können die Sonderzahlung vollkommen steuerfrei an sie weitergeben. Dabei können Arbeitnehmer, die in mehreren Firmen gleichzeitig beschäftigt sind, ebenso viele Inflationsausgleichsprämien erhalten.

Zudem haben auch Ein-Personen-Unternehmen, die lediglich einen Gesellschafter-Geschäftsführer haben, Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Jedoch benötigen sowohl Gesellschafter-Geschäftsführer von Ein-Personen-Unternehmen als auch von Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern eine schriftliche Zusatzvereinbarung. Andernfalls darf die steuerfreie Sonderzahlung nicht gewährt werden. Dann bestünde die Gefahr, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet wird, die dann versteuert werden muss.

Unterschiedliche Auszahlungsformen möglich

Grundsätzlich besteht für Arbeitgeber keinerlei Verpflichtung, die Inflationsausgleichsprämie bar auszuzahlen. Alternativ besteht durchaus auch die Möglichkeit, sie als Sachzuwendung an die Mitarbeiter weiterzugeben – so zum Beispiel in Form von Tank- oder Einkaufsgutscheinen. Auch Sachzuwendungen müssen auf der Gehaltsabrechnung natürlich entsprechend ausgewiesen werden.

Zudem können auch Beträge unterschiedlich gestaltet werden. Arbeitgeber haben bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie auch insofern Spielraum, als dass sie nicht dazu verpflichtet sind, allen Arbeitnehmern Zusatzzahlungen in derselben Höhe zukommen zu lassen – vorausgesetzt, es liegt ein sachlicher Grund vor. So kann einer Vollzeitkraft zum Beispiel eine höhere Sonderzahlung gezahlt werden als einer Teilzeitkraft. Wichtig ist lediglich, das Vorgehen zunächst mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht abzuklären.

Darüber hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Auszahlung anstelle von Weihnachts- oder Urlaubsgeld möglich. Allerdings nur, sofern das Weihnachts- oder Urlaubsgeld nicht vertraglich vereinbart wurde. Zudem darf auch keine „betriebliche Übung“ vorliegen. Diese liegt vor, wenn Arbeitnehmer das Weihnachts- oder Urlaubsgeld aus Gewohnheit erwarten. Auch hier empfiehlt es sich jedoch, zunächst mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu sprechen.

Auf Verstoß gegen Zusätzlichkeitserfordernis achten

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern bereits eine Lohnerhöhung in Aussicht gestellt haben, sollten vorsichtig sein: Denn entschließen sie sich nun dazu, stattdessen die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, liegt ein Verstoß gegen das Zusätzlichkeitserfordernis vor.

Dieses Erfordernis besagt, dass die Prämie zusätzlich bezahlt werden muss. Sie darf also nicht anstelle einer Lohnerhöhung geleistet werden. Versäumnisse in diesem Bereich können den Arbeitgeber stark belasten, weil Verstöße oft erst nach Monaten oder Jahren bemerkt – und dann auf einen Schlag nachgefordert – werden. Ebenso sollte man es vermeiden, direkt im Anschluss an die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie das Bruttogehalt um denselben Betrag zu erhöhen, weil auch hier ein Verstoß gegen das Zusätzlichkeitserfordernis zu vermuten ist.

Steueroptimierte Gehaltsvorteile voll ausschöpfen!

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern in Zeiten der Inflation etwas Gutes tun möchten, sollten jetzt unbedingt ihre Gehälter auf den Prüfstand stellen. Denn in 90 bis 95 Prozent der Fälle werden noch längst nicht alle steueroptimierten Gehaltsbestandteile voll ausgeschöpft. Hier gibt es jede Menge Steuersparpotenzial, von dem sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren können.

Über Miriam Pioch:

Miriam Pioch ist Gründerin und Geschäftsführerin der Steuerpreneure Deutschland. Mit ihrer Steuerkanzlei hat sie sich deutschlandweit auf die Steueroptimierung für inhabergeführte mittelständische Unternehmen und situierte Privatpersonen spezialisiert. Gemeinsam mit ihrem Team entwickelt sie individuelle Strategien für ihre Mandanten, die es ihnen ermöglichen, ihre Geschäfte rechtssicher und erfolgreich umzusetzen. Mehr Informationen dazu unter: https://steuerpreneure.de/.

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Kaiserslautern, 29.12.2022