Schulen: Aufenthalt in „Raucherecken“ ist nicht versichert

Unfallkasse Rheinlandland-Pfalz verweist auf Urteil des Bundessozialgerichts

In vielen weiterführenden Schulen ist es durchaus üblich, dass ältere Schülerinnen und Schüler das Schulgelände verlassen, um an bestimmten Treffpunkten gemeinsam zu rauchen. Meist liegen diese sogenannten „Raucherecken“ in Schulnähe und werden von den Beteiligten als erweitertes Schulgelände wahrgenommen.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass der Aufenthalt auf diesen Raucherplätzen, außerhalb des Schulgeländes, nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz steht. Darauf weist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hin.

Der Aufenthalt außerhalb des Schulgeländes zur Einnahme von Genussmitteln entzieht sich dem für den Versicherungsschutz erforderlichen, organisatorischen Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule. Der Aufenthalt hier steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Er dient lediglich eigenwirtschaftlichen Interessen.

„Der Versicherungsschutz endet also, ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit der Schule mit Betreten des öffentlichen Verkehrsraumes und lebt nach der Raucherpause, mit Betreten des Schulgeländes wieder auf“, so Jörg Zervas, Leiter der Abteilung Rehabilitation und Entschädigung der UK RLP.

Quelle Text/Bild:
Unfallkasse Rheinland-Pfalz
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Andernach, 29.06.2022