„Untervermietung von Wohnraum“ – welche Rechte hat ein Mieter?

Der VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf

Ob Studiensemester im Ausland, befristeter Job in einer anderen Stadt oder gemeinsame Wohnung mit dem Lebenspartner – Gründe für Untervermietungen gibt es viele. Doch dürfen Mieter einzelne Zimmer untervermieten oder ihre Wohnung zur WG umfunktionieren? Damit im Ernstfall kein Streit zwischen Vermieter und Mietern droht, sorgt der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. für Klarheit. Prinzipiell hat jeder Mieter Anspruch auf die Untervermietung seines Wohnraums. Es sind jedoch wichtige Punkte zu beachten, um rechtliche Risiken auszuschließen. Fakt ist: der Mieter benötigt für eine Untermietung immer die Erlaubnis seines Vermieters. Lehnt dieser eine berechtigte Untervermietung grundlos ab, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Im Gegenzug darf auch der Wohnungsbesitzer bei unbefugter Untervermietung nach erfolgloser Abmahnung seinem Mieter fristlos kündigen. Soweit muss es allerdings nicht kommen, sagt Dr. jur. Oliver Martin, Vorstandsvorsitzender des VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.: „Vermieter und Hauptmieter sollten jede Art von Zusatzvereinbarungen schriftlich festhalten. Das kann bereits im Hauptmietvertrag oder per Nachtrag geschehen. In der Regel empfiehlt sich besonders beim Thema Untervermietung eine individuelle Vereinbarung.

Auch Mieter sollten mit dem neuen Untermieter einen schriftlichen Untermietvertrag abschließen. Dieser muss alle wichtigen Daten wie Miethöhe, Mietdauer, Kaution, Regelung von Schönheitsreparaturen und den Bezug zum Hauptmietvertrag umfassen.“ Ein Mieter kann bei finanziellen Problemen, dem Auszug der Kinder oder der geplanten Aufnahme des Lebenspartners Interesse an einer Untervermietung haben. Der Anspruch ist grundsätzlich begründet, wenn der Hauptmieter selbst dauerhaft in der Wohnung bleibt und nur Teile des Wohnraums untervermietet werden. Der Vermieter darf dies beispielsweise nur bei einer Überbelegung (zu kleiner Wohnraum, mehr als eine Person bewohnt ein Zimmer), nicht vertragsgemäßer Wohnraumnutzung oder aus unzumutbaren Gründen für sich selbst (z.B. wenn der Neumieter bereits Hauptmieter war und die Mietzahlungen ausblieben) verweigern. Einer kompletten Untervermietung muss der Vermieter hingegen – auch zeitlich befristet in der Ferienzeit – nicht zustimmen. Grundsätzlich haftet der Hauptmieter immer für Schäden, die aus einem Untermietverhältnis entstehen. Bei einer dauerhaften Aufnahme von Familienangehörigen zur Pflege sowie bei einem zeitlich begrenzten Aufenthalt von Besuchern (nicht länger als 6-8 Wochen) ist keine Erlaubnis erforderlich, da es sich in beiden Fällen meist um keine klassische Untervermietung handelt. Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.

Quelle Text/Bild:
Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
grunwald media • Jan Grunwald
Mittelstraße 42
68169 Mannheim

www.vdiv-rps.de

Kaiserslautern, 14.02.2022