Frieren ohne Heizung? Wissenswertes rund um die Heizperiode

Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf

Im Herbst machen es sich viele Menschen wieder in den eigenen vier Wänden gemütlich. Aber welche Regelungen gibt es in der kalten Jahreszeit bei der Beheizung von Wohnungen? Ab wann müssen Vermieter heizen und welche Rolle spielt dabei die Mindesttemperatur in Räumlichkeiten? Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (VDIV-RPS) informiert über die wichtigsten Punkte, damit zwischen Vermieter und Mieter in der Heizperiode garantiert keine Eiszeit herrscht. In Deutschland gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Heizpflicht, vielmehr hat sich u.a. in Mietverträgen die Zeit vom 01. Oktober bis Ende April als Heizperiode durchgesetzt. In diesen Monaten muss der Eigentümer gewährleisten, dass die Gebäudeheizung ordnungsgemäß funktioniert und die Wohnräume seiner Mieter angemessen beheizt werden.

Markus Herrmann, Geschäftsführender Vorstand im VDIV-RPS: „Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass während der Heizperiode in der Mietwohnung zwischen 6 und 24 Uhr die mietvertraglich vereinbarten Raumtemperaturen eingehalten werden. Haben Vermieter und Mieter keine individuellen Regelungen getroffen, sind bei geschlossenen Fenstern und Türen Temperaturen von 20 bis 22 Grad in Küchen und Wohnräumen, sowie 23 Grad in Badezimmern ausreichend, in Schlafzimmern oder Fluren sind auch 18 Grad noch erlaubt.“ Auch außerhalb des genannten Zeitraumes muss der Vermieter die Heizung an kühlen Tagen in Betrieb nehmen, wenn in geschlossenen Räumen unter 18 Grad gemessen werden und absehbar ist, dass die Witterung länger als zwei Tage anhält. Fallen die Temperaturen unter 16 Grad, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden. Der Mieter hat zwar die monatliche Heizkostenvorauszahlung an seinen Mieter zu entrichten, kann aber in seiner Wohnung selbst entscheiden, inwieweit er die Heizung nutzt oder nicht. Er ist jedoch verpflichtet darauf zu achten, dass die Wohnung bei ausbleibender Beheizung zum Beispiel durch Einfrieren der Rohre keinen Schaden nimmt. Zu niedrige Temperaturen oder ein Heizungsausfall während der Heizperiode stellen einen Mangel dar. Der Vermieter ist nach Aufforderung seitens des Mieters dann verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Heizung wiederherzustellen, was in der Regel durch die Einschaltung von Sanitärfirmen und bei kleinen Störungen auch meist binnen eines Tages erfolgt. Geschieht dies jedoch nicht, kann der Mieter die Miete mindern. Markus Herrmann: „Mieter sind in der Beweispflicht, wenn sie gegenüber Ihrem Vermieter Ansprüche geltend machen möchten. Die Temperaturen sollten deshalb bei fortlaufenden Störungen jeden Tag in allem Räumen – in der Raummitte, einen Meter über Bodenhöhe – gemessen und festgehalten werden. Bevor Betroffene beim Thema Mietminderung selbst aktiv werden, empfehlen wir dringend, sich bei Experten Rat einzuholen und nicht willkürlich die Miete zu mindern.“ Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.

Quelle Text/Bild:
Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
grunwald media • Jan Grunwald
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Kaiserslautern, 20.09.2021