SPD Stadtratsfraktion: „Stadtratssitzungen digital“

Angesichts der aktuellen Pandemie-Lage hält es die SPD-Stadtratsfraktion nicht für angemessen, am 1. Februar 2021 eine Präsenzsitzung des Stadtrates mit über 60 Personen in der Fruchthalle durchzuführen. „Bereits am 11. November 2020 habe ich bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern mit dem Verweis auf eine Stadtratsentscheidung in Trier, die Ratssitzungen digital durchzuführen, angefragt, ob dies in Kaiserslautern auch möglich wäre“, berichtet der SPD-Fraktionsvorsitzende Andreas Rahm. „So würden Kontakte reduziert, und auch ein politisches Signal und ein Appell gesendet, digitales Arbeiten zu ermöglichen, wo dies machbar ist. Die Stadt könnte hier die vom Landesgesetzgeber geänderte Gemeindeordnung nutzen.“

Neben den rechtlichen Voraussetzungen (siehe unten Hintergrund) erhielten wir im November 2020 die Rückmeldung der Stadt, dass zusammen mit der Stabsstelle Digitalisierung geprüft werde, ob eine solche digitale Sitzung auch für Kaiserslautern in Frage kommen würde. Und die Stadt verwies noch auf die, anders als in Kaiserslautern, in Trier vorhandene Ratssaaltechnik und andere Voraussetzungen für die Durchführung digitaler Sitzungen. „Eine abschließende Antwort, ob digitale Ratssitzungen in Kaiserslautern stattfinden könnten, haben wir auch heute, zwei Monate nach unserer Anfrage, noch nicht erhalten“, sagt Andreas Rahm. „Dennoch halten wir an unserer Forderung fest. Sollte dies bis zum 1. Februar jedoch nicht möglich sein, spricht sich die SPDFraktion für die Wiedereinsetzung des Interimsausschusses ein. Wir wissen, dass dies, gerade im Hinblick auf Fraktionsanträge, keine zufriedenstellende Lösung ist. Dennoch ist es aus unserer Sicht nicht vertretbar, die Bürgerinnen und Bürger bis zum 14. Februar 2021 im Lockdown um restriktive Einschränkung ihrer Kontakte aufzufordern, und in der Fruchthalle findet eine große Stadtratssitzung statt. Auch unter Einhaltung der Maskenpflicht und Abstandsregeln ist das für die SPD-Fraktion keine Option.“

Hintergrund:
Rechtlichen Voraussetzungen (https://add.rlp.de/de/coronavirus/kommunalaufsichtcoronamassnahmen/):
Eine Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzsitzung in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen ist nach § 35 Abs. 3 GemO, § 28 Abs. 3 LKO und § 7 Abs. 4 BezO unter bestimmten, im Folgenden dargestellten Voraussetzungen möglich.
1. Rechtliche Voraussetzungen:
a. Bestehen einer besonderen Ausnahmesituation (Naturkatastrophe oder eine andere außergewöhnliche Notsituation), die eine Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzsitzung erfordert.
b. Für das Umlaufverfahren: Wenn kein Mitglied des Rates, des Kreistags oder des Bezirkstags widerspricht.
c. Für Video- oder Telefonkonferenzen: Wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates, des Kreistags oder des Bezirkstags einem solchen Verfahren zustimmen.
d. Zustimmung der Aufsichtsbehörde: Die Feststellung einer Ausnahmesituation und eines Erfordernisses für die Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzsitzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
2. Verfahren:
a. Die Kommune prüft die rechtlichen Voraussetzungen (Punkt 1. a.) und kann diese bei Vorliegen feststellen.
b. Die Kommune legt der Aufsichtsbehörde die konkreten Gründe für ein Abweichen von einer Präsenzsitzung dar und bittet um Zustimmung zu der von ihr getroffenen Feststellung. Die Einholung der erforderlichen Quoren (Punkt

1.
b. oder c.) kann vor oder nach der Zustimmungserteilung erfolgen.
Weiter ist zu beachten, dass die in einem Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse in der nächsten Präsenzsitzung des jeweiligen kommunalen Gremiums (Stadt- oder Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz) aufzurufen sind; die Beschlüsse können aufgehoben werden, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist zu beachten, dass der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen ist, sofern für den jeweiligen Beratungsgegenstand eine öffentliche Sitzung vorgeschrieben ist. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind über die Möglichkeiten der Teilnahme in geeigneter Form zu unterrichten.

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Quelle Text/Bild:
SPD-Stadtratsfraktion
Willy-Brandt-Platz 1
67655 Kaiserslautern

www.spd-fraktion-kl.de

Kaiserslautern: 21.01.2021