Sonderregelung endet am 30. August: Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II wieder erforderlich

Der Gesetzgeber hatte im Zuge der Corona-Pandemie das Sozialschutzpaket beschlossen, das auch den Zugang zur Grundsicherung erleichterte. Bei vielen Menschen hat sich in der Krise die Einkommenssituation so verschlechtert, dass sie mit den existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) staatliche Hilfen in Anspruch nehmen mussten. Das war unter erleichterten Bedingungen und mit einem verkürzten Antrag möglich und die Leistungsbewilligung erfolgte zunächst für sechs Monate.

Die erleichterten Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II enden teilweise Ende August 2020. Die Jobcenter der Region setzen sich derzeit mit allen Sozialleistungsbeziehern in Verbindung, deren aktueller Bewilligungszeitraum ab dem 31. August endet. Damit erhalten die Menschen rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag zugeschickt.

Für eine nahtlose Weiterbewilligung ist die schnellstmögliche Antragstellung ratsam, denn eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ohne erneute Antragstellung ist nicht mehr möglich. Die Antragsunterlagen können auch bequem online übermittelt werden.

Sofern Menschen also zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes weiterhin Hilfe für sich und gegebenenfalls ihre Familie benötigen, ist dies weiterhin möglich, allerdings unter den allgemeinen Regelungen des SGB II. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen entfallen.

Konkret bedeutet das – im Unterschied zur Antragsstellung in der Corona-Zeit:

· Identitätsprüfung durch persönliche Vorsprache im Jobcenter unter Vorlage der Ausweisdokumente aller Familienmitglieder

· Vermögen ist grundsätzlich zur Lebensunterhaltssicherung vorrangig einzusetzen. Die Überprüfung erfolgt anhand gesonderter Antragsunterlagen und Kontoauszüge müssen vorgelegt werden

· Angemessenheitsprüfung für die Wohnung auf Grundlage des Mietwertgutachtens der jeweiligen Kommune.

· Alle erwerbsfähigen Personen der Bedarfsgemeinschaft sind verpflichtet, sich um eine Ausbildung oder Arbeit zu bemühen.

· Die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Terminen besteht wieder.

Quelle Text/Bild:
Agentur für Arbeit Kaiserslautern
Augustastr. 6
67655 Kaiserslautern

www.arbeitsagentur.de

Kaiserslautern, 27.07.2020