Aktuell gibt es in Rheinland-Pfalz insgesamt 6.668 bestätigte SARS-CoV-2 Fälle, 230 Todesfälle und 6.130 genesene Fälle.

Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Besuchsrechte in Krankenhäusern 308 Menschen im Land sind aktuell mit dem Coronavirus infiziert, Stand: 10.00 Uhr

Die oben genannten Zahlen entsprechen den in der Meldesoftware des Robert Koch-Instituts übermittelten laborbestätigten Fällen einer COVID-19 Erkrankung mit Meldeadresse in Rheinland-Pfalz. Diese werden von den Gesundheitsämtern über die Landesmeldestelle beim Landesuntersuchungsamt an das Robert Koch-Institut übermittelt. Die Summe der in Rheinland-Pfalz bereits von COVID-19 Genesenen wird anhand eines Bewertungsalgorithmus ermittelt. Diese Angaben können von den Zahlen des Robert Koch-Instituts abweichen. Als Gemeldete gelten alle Menschen mit COVID-19 Erkrankung mit Meldedatum der letzten 7 Tage, pro 100.000 Einwohner.

Besuchsrechte in Krankenhäusern

Gemäß der gestern in Kraft getretenen Achten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz haben Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte sowie sonstige nahe Angehörige oder nahestehende Personen auch in der Corona-Pandemie grundsätzlich ein Besuchsrecht in Krankenhäusern.

„Die getroffenen Regelungen tragen einerseits dem Erfordernis des Infektionsschutzes und der Sicherheit der Patientinnen und Patienten und Mitarbeiter in den Krankenhäusern Rechnung; andererseits findet damit das Bedürfnis des auch für den Heilungsprozess und das Wohlbefinden wichtigen persönlichen Kontakts zwischen Patient und Angehörigen Berücksichtigung“, sagte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.

Ein Besuchsrecht gilt ebenso für Seelsorgerinnen und Seelsorger, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist, und für sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist.

Vom Besuchsrecht ausgenommen sind Menschen mit einer Covid-19-Erkrankung und Kontaktpersonen nach der Definition durch das Robert Koch-Institut sowie Menschen mit einer erkennbaren Atemwegserkrankung.

Die Krankenhäuser haben darüber hinaus, im Einzelfall auch unter Auflagen, für vorab nicht genannte Personenkreise Ausnahmen vom Betretungsverbot zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei der Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder bei der Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren.

Die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts, z. B. im Hinblick auf eine zeitliche Beschränkung, kann von verschiedenen krankenhausindividuellen Gegebenheiten, wie z. B. Raumgröße und Belegungssituation, abhängen. Diese liegt daher in der Organisationshoheit der Krankenhäuser.

Einen Überblick über alle Maßnahmen der Landesregierung bietet die Internetseite www.corona.rlp.de.

Alle Zahlen zu den Städten und Kreisen in RLP finden Sie hier:
https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/gesundheit-und-pflege/gesundheitliche-versorgung/oeffentlicher-gesundheitsdienst-hygiene-und-infektionsschutz/infektionsschutz/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/

Quelle Text/Bild:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
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55116 Mainz

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Mainz, 28.05.2020