Nachgefragt: „Welche Aufgaben erfüllt ein Hausmeister?“

Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf

Die Berufsbezeichnung „Hausmeister“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Obwohl die Tätigkeit bereits eine lange Tradition hat, gibt es für sie keinen eigenen anerkannten Ausbildungsberuf. Ebenso sind die konkreten Aufgaben gesetzlich nicht klar definiert. Im Allgemeinen hat der Hausmeister einen klassischen Handwerkerberuf erlernt und kümmert sich um alle praktisch-technischen Arbeiten in und um ein Gebäude. Je nach Umfang seiner Tätigkeit ist er für Instandhaltung, Reinigung, Straßen- und Winterdienst, Gartenpflege, Überwachung der Heizungs- und Warmwasseranlagen verantwortlich und wacht im Interesse der Bewohner über die Einhaltung der Hausordnung. Bei Bedarf können einem Hausmeister auch Verwaltungsaufgaben übertragen werden. Häufig übernimmt er zusätzliche Tätigkeiten wie die Schlüsselübergabe, kümmert sich um Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten oder die Übernahme zu Mietbeginn bzw. die Abnahme bei Auszug. Da einzelne Kosten der Hausmeisterdienstleistungen in voller Höhe auf Mieter umgelegt werden können, ist für Eigentümer eine exakte Tätigkeitsbeschreibung von besonderem Interesse. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 20.02.2008, Az. VIII ZR 27/07) ist es nicht mehr zulässig, Mietern in der Nebenkostenabrechnung für Hausmeistertätigkeiten einen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen. Der Grund: Die Vergütung für den Hausmeister lässt sich nur dann als Betriebskosten „weitergeben“, sofern er typische praktisch-technische Arbeiten ausübt. Anfallende Kosten für die Übernahme zusätzlicher Funktionen der Haus- und Wohnungsverwaltung sind nicht umlagefähig und dürfen nicht in die Jahresendabrechnung einfließen. „Die von den Vermietern beauftragte Hausverwaltung hat die Hausmeistertätigkeiten in der Nebenkostenabrechnung in umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten aufzuteilen. Werden klassische Verwaltungsaufgaben oder Reparaturen ausgeführt, zählen diese nicht zu den umlagefähigen Kosten“, so der Jurist Dr. Oliver Martin, Vorstandsvorsitzender des Verbandes der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.

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Kaiserslautern, 24.02.2020