Justizminister Herbert Mertin: „Wir sagen Hass und Hetze entschieden den Kampf an!“

Bundesrat stimmt rheinland-pfälzischem Gesetzesentwurf zu

Bundesrat stimmt rheinland-pfälzischem Gesetzesentwurf zu – Justizminister Herbert Mertin: „Wir sagen Hass und Hetze entschieden den Kampf an!“

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Gesetzesentwurf der rheinland-pfälzischen Landesregierung zum besseren strafrechtlichen Schutz unter anderem von Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern mit breiter Mehrheit zugestimmt.

Hierzu erklärte Justizminister Herbert Mertin: „Kommunalpolitikerinnen und -politiker genießen derzeit nicht den gleichen strafrechtlichen Schutz wie Politikerinnen und Politiker auf Bundes- und Landesebene. Das muss geändert werden! Diese Menschen setzen sich genauso engagiert für das Gemeinwohl ein. Viele von ihnen arbeiten ehrenamtlich. Sie stehen in der ersten Reihe, bekommen den Unmut der Unzufriedenen, Frustrierten und Empörten unmittelbar, ungefiltert und ungebremst zu spüren. Sie ducken sich nicht weg, sondern nehmen Stellung auch zu unbequemen Themen, die kontrovers diskutiert werden. Vielleicht sind sie gerade deshalb von Hetze im Netz und in den sozialen Medien betroffen. Wenn Hasskommentare dazu führen, dass niemand oder nur noch Wenige bereit sind Verantwortung für unser Gemeinwesen zu übernehmen, gibt es irgendwann keine lebendige Demokratie mehr. Das wollen wir nicht, und deshalb müssen wir Grenzen ziehen. Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Sie ist aber kein Freibrief für Beleidigungen und Bedrohungen. Deshalb müssen wir den strafrechtlichen Schutz erweitern! Der Bundestag ist jetzt gefordert, zügig über unseren Gesetzesentwurf zu beraten!“

Der Entwurf sieht konkret vor, das Strafgesetzbuch (StGB) in vier Punkten zu ändern.

Erstens soll § 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) klarstellend dahingehend ergänzt werden, dass sich dessen Schutzbereich auch auf die auf kommunaler Ebene tätigen Politikerinnen und Politiker erstrecken soll.

Zweitens soll das Strafantragserfordernis in § 194 StGB für Fälle des § 188 StGB dergestalt gelockert werden, dass im Einzelfall die Strafverfolgung bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Strafantrag der betroffenen Person aufgenommen werden kann, sofern die betroffene Person dem nicht ausdrücklich widerspricht.

Für Bedrohungen im Sinne von § 241 StGB soll drittens eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen werden, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird, also insbesondere über das Internet oder in sozialen Netzwerken. Von solchen Bedrohungen sind auch – aber nicht nur – die im politischen Leben stehenden Personen im Sinne des § 188 StGB betroffen. Deshalb soll die Ergänzung im Rahmen des § 241 StGB erfolgen, um auch andere gesellschaftliche Gruppen zu erfassen, die sich z.B. aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Herkunft, Religion oder sexuellen Identität häufig Bedrohungen in Internetforen oder sozialen Netzwerken ausgesetzt sehen.

Schließlich soll viertens für Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB, die sich auf Politikerinnen und Politiker beziehen, der erhöhte Strafrahmen des § 188 StGB von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten.

Information:

Die zitierten Paragraphen des Strafgesetzbuchs haben in ihren derzeit geltenden Fassungen jeweils folgenden Wortlaut:

§ 188 StGB – Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 194 StGB – Strafantrag

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

[…]

§ 241 StGB – Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Quelle Text/Bild:
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz (MJ)
Ernst-Ludwig-Str. 3
55116 Mainz

www.rlp.de

Mainz, 29.10.2019