Noch bevor der Bundesfinanzhof am 10. Dezember über die Klagen gegen das (in Rheinland-Pfalz angewendete) Bundesmodell bei der Grundsteuer entscheidet, kommt die nächste Bescherung bei den unterschiedlichen Grundsteuerhebesätzen für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke. Ein Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat diese auch in Rheinland-Pfalz bestehende Möglichkeit nun für rechtswidrig erklärt. Die Verbände-Allianz aus Haus & Grund und Steuerzahlerbund sieht sich in der grundsätzlichen Kritik am Grundsteuer-Bundesmodell bestätigt und fordern daher erneut die Abschaffung des Bundesmodells in Rheinland-Pfalz zugunsten einer verfassungskonformen Lösung.
„Das auch in Rheinland-Pfalz umgesetzte Bundesmodell zur Grundsteuerreform bevorzugt gewerblich genutzte Grundstücke, während für Wohngrundstücke seit Anfang 2025 meist deutlich mehr bezahlt werden muss. Dadurch werden viele Hauseigentümer und über die Nebenkosten auch Mieter nun kräftiger zur Kasse gebeten“, betont Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund. „Der damalige Last-Minute-Versuch der Landesregierung, das Problem der Lastenverschiebung durch gesplittete Hebesätze zu lösen, ist nach den aktuellen Gerichtsentscheidungen gescheitert“.
Die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteilen vom 4. Dezember 2025 (Aktenzeichen: 5 K 2074/25/Essen, 5 K 3234/25/Bochum, 5 K 3699/25/Dortmund, 5 K 5238/25/Gelsenkirchen) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Auch Rheinland-Pfalz erlaubt den Gemeinden für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke unterschiedliche Grundsteuer-Hebesätze. Das läuft in der Praxis meist auf eine Lastenverschiebung in Richtung Nichtwohngrundstücke hinaus. Für viele Immobilieneigentümer und Mieter ist aber auch das kritisch: Selbst für gemischt genutzte Grundstücke, d.h. solche mit 20 Prozent und mehr Gewerbe-Anteil, sowie für unbebaute Grundstücke, fällt ein deutlich erhöhter Hebesatz an. Deshalb sind diese aktuellen Urteile ein wichtiges Signal über NRW hinaus.
„Das Bundesmodell, für das sich die Ampel-Koalition in Rheinland-Pfalz entschieden hat, ist kompliziert und belastet Wohngrundstücke überproportional. Um die Wohnkosten trotzdem halbwegs stabil halten zu können, wurde der differenzierte Hebesatz eingeführt. Das war aber nichts weiter als ein Herumdoktern an einer vermurksten Reform, die offenkundig nicht zukunftsfähig ist“, erklärt René Quante, Geschäftsführer des BdSt Rheinland-Pfalz. „Wenn differenzierte Hebesätze auch vor Gerichten in Rheinland-Pfalz keinen Bestand haben sollten, muss der Gesetzgeber nochmal ran. Das gilt erst recht, wenn der Bundesfinanzhof nächste Woche entscheiden sollte, dass er unsere verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Bundesmodell teilt. Auch in Rheinland-Pfalz brauchen wir ein einfaches, nachvollziehbares Grundsteuermodell.“
Quelle Text/Bild:
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V.
Löwenhofstr. 5
55116 Mainz
www.steuerzahler-rheinland-pfalz.de
Mainz, 05.12.2025
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