Ferienjob: Müssen Schüler Steuern zahlen?

Auch Schülerinnen, Schüler und Studierende können steuerpflichtig sein. Entscheidend ist das Jahreseinkommen. Auch eine Steuererklärung kann sinnvoll sein.
Ferienjobs sind für viele Jugendliche eine gute Gelegenheit, eigenes Geld zu verdienen und erste Einblicke in die Arbeitswelt zu bekommen. Damit es am Ende keine bösen Überraschungen gibt, lohnt sich jedoch ein Blick auf die wichtigsten steuerlichen Regeln, rät die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK).
„Grundsätzlich gilt: Auch wer noch zur Schule geht oder studiert, ist steuerpflichtig, wenn er oder sie Einkommen erzielt. Denn die Steuerpflicht bemisst sich nicht am Alter, sondern rein an der Höhe der erzielten Einkünfte”, erklärt Kammerpräsident Walter Sesterhenn. Entscheidend sei der sogenannte steuerliche Grundfreibetrag, der im Jahr 2026 für ledige Personen bei 12.348 Euro pro Jahr liegt. Wer mit allen Einkünften – also zum Beispiel aus einem oder mehreren Ferienjobs, Nebenjobs oder vergüteten Praktika – unter diesem Betrag bleibt, muss keine Einkommensteuer zahlen.
Trotzdem kommt es häufig vor, dass auch bei einem Ferienjob vom Lohn zunächst Steuern abgezogen werden. Das liegt daran, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, bei der Lohnabrechnung bestimmte pauschale oder individuelle Regeln anzuwenden. Gerade bei zeitlich befristeten Ferienjobs oder bei höheren Monatsverdiensten kann daher Lohnsteuer einbehalten werden, obwohl am Ende des Jahres eigentlich keine Steuer anfällt. Sesterhenn erklärt: „Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag, kann die einbehaltene Lohnsteuer über eine Einkommensteuererklärung vollständig zurückerstattet werden.” Für Jugendliche lohne sich in diesem Fall eine Steuererklärung, auch wenn sie gesetzlich nicht immer verpflichtet sind, eine abzugeben.
Eine feste monatliche Steuerfreigrenze für den Verdienst gibt es nicht, maßgeblich ist immer die Betrachtung des gesamten Jahres. In der Praxis arbeiten viele Schülerinnen, Schüler und Studierende jedoch im Rahmen eines Minijobs. Dabei darf der regelmäßige Verdienst im Jahr 2026 bis zu 603 Euro pro Monat betragen. Minijobs werden oft pauschal besteuert, wobei die Pauschalsteuer in der Regel vom Arbeitgeber übernommen wird. Für die Jugendlichen bleibt der Verdienst dann faktisch steuerfrei. Wichtig ist jedoch: Erfolgt eine individuelle Besteuerung, ist auch hier die Höhe des gesamten Jahreseinkommens entscheidend.
Sesterhenn informiert weiter: „Eine eigene Meldung des Ferienjobs beim Finanzamt ist normalerweise nicht erforderlich. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die steuerlichen Meldungen im Rahmen der Lohnabrechnung.” Jugendliche müssten, so der Kammerpräsident, erst dann selbst aktiv werden, wenn sie eine Einkommensteuererklärung abgeben möchten oder müssen, etwa um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuerhalten oder weil neben dem Ferienjob weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden. „Wer mehrere Ferienjobs im Jahr ausübt, sollte besonders darauf achten, dass alle Einkünfte zusammengerechnet werden. Wird dadurch der Grundfreibetrag überschritten, fällt Einkommensteuer an”, betont Steuerberater Sesterhenn.
Neben den steuerlichen Fragen gibt es bei Ferienjobs auch arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Für Minderjährige gelten insbesondere die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes, etwa zu erlaubten Arbeitszeiten und der Dauer der Beschäftigten. Auch diese Aspekte sollten vor Jobbeginn geklärt werden.



Quelle Text:
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Nossen, 09.06.2026

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