Karneval und Fasching: Das gilt beim Autofahren

Verkleidet ans Steuer ist keine gute Idee

ADAC gibt Überblick zu Alkoholgrenzen
Für viele Jecken und Narren läuft die fünfte Jahreszeit. Doch Narrenfreiheit gibt es im Straßenverkehr nicht. Zwar ist es grundsätzlich nicht verboten, kostümiert Auto zu fahren, darauf weist der ADAC hin. Sicht, Gehör- und Bewegungsfreiheit dürfen jedoch nicht eingeschränkt sein. Auch das Gesicht darf dabei nicht verdeckt oder verhüllt sein. Andernfalls droht ein Bußgeld von 60 Euro. Bei einem Unfall kann die Vollkaskoversicherung die Kostenübernahme teilweise ablehnen und in der Kfz-Haftpflicht kann sich eine Mithaftung ergeben.
Trotz aller Feierstimmung gilt: Wer trinkt, sollte nicht Auto fahren. Wer mit 0,5 Promille am Steuer erwischt wird, muss mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Auch geringere Alkoholwert können erhebliche Folgen haben: Wer mit 0,3 Promille einen Unfall verursacht oder alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten zeigt, begeht eine Straftat und muss neben einer Geldstrafe mit mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug rechnen. Für E-Scooter gelten dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.
Für Fahranfänger in der Probezeit oder junge Fahrerinnen und Fahrer bis 21 Jahre gilt ein absolutes Alkoholverbot. Wer dennoch alkoholisiert fährt, zahlt 250 Euro Bußgeld und bekommt einen Punkt. Außerdem muss man ein Aufbauseminar absolvieren und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.
Nicht zu unterschätzen ist auch der sogenannte Restalkohol am Morgen nach der Party. Alkohol wird je nach Person unterschiedlich abgebaut, im Durchschnitt jedoch nur 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. Eine lange Partynacht mit Alkoholkonsum könnte also dazu führen, dass man am nächsten Tag noch nicht fahrtüchtig ist.

Tipp des ADAC: Wer nicht auf ein auffälliges Kostüm und Alkohol verzichten möchte, sollte auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Taxi ausweichen. Gerade in den Karnevals- und Faschingshochburgen sind die Veranstaltungsorte so meist stressfreier zu erreichen als mit dem eigenen Auto. Wer stattdessen mit dem Fahrrad unterwegs ist, sollte beachten, dass auch hier ab 1,6 Promille eine Straftat vorliegt. Bereits bei geringeren Alkoholwerten können Ausfallerscheinungen dazu führen, dass eine strafrechtliche Verfolgung wegen relativer Fahruntüchtigkeit droht.

Eine Orientierung zum möglichen Restalkohol bietet der ADAC Promillerechner mit einer groben, unverbindlichen Einschätzung, wann man wieder fahrtüchtig sein könnte.



Quelle Text:
ADAC e.V., Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19
80686 München

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München, 10.02.2026