Verschlossene Eingangstüren in Mehrfamilienhäusern

Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. warnt vor versperrten Fluchtwegen

Die Zahl der Wohnungseinbrüche ist in Deutschland weiter sehr hoch. Neben Bewohnern, Besuchern, Handwerkern, der Post und Paketdiensten können auch viele ungebetene Gäste ein Gebäude betreten. Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (VDIV-RPS) warnt Bewohner von Mehrfamilienhäusern jedoch, die Haustür abzuschließen und begründet dies mit einem versperrten Fluchtweg im Katastrophenfall.
Viele Hausordnungen schreiben das Verschließen der Haupteingangstür zwischen 22:00 und 06:00 Uhr aber noch immer vor, auch Eigentümer fordern die Umsetzung dieser Maßnahme aus Si­cherheitsbedenken bei Verwaltungen ein. Dieser gut gemeinte Schutz vor Einbrechern stellt im Brandfall eine erhebliche Gefahr dar; der Fluchtweg wird versperrt und die Fluchtzeit so deutlich erhöht. Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS: „Wir warnen davor, sich und Mitbewohnern den oft einzigen Fluchtweg ins Freie zu blockieren. Niemand denkt in einer Notsituation an den Hausschlüssel, der Rauch schränkt zusätzlich die Sicht ein. So wird eine verschlossene Tür schnell zu einer tödlichen Falle. Der Schutz vor Einbrechern darf nicht auf Kosten des Fluchtweges gehen.“
Für den VDIV-RPS steht bei einer Interessensabwägung die Sicherheit der Bewohner im Gefahrenfall klar über dem materiellen Schaden eines möglichen Wohnungseinbruches. Technische Lösungen helfen, beide Interessen miteinander zu verbinden: Sogenannte Panikschlösser lassen sich von Innen ohne Schlüssel öffnen, von der Außenseite bleiben sie verschlossen. Bewohner gelangen also nur mit Schlüssel in das Haus, im Falle eines Brandes steht die Tür weiter als sicherer Fluchtweg ins Freie zur Verfügung. Die Eigentümer kön­nen auf einer Eigentümerversammlung gemeinsam über die Anschaffung derarti­ger Sicherungssysteme beraten und Be­schlüsse fassen, die Kosten werden dann nach Mehrheitsverhältnissen aufgeteilt. Gleiches gilt auch beim Thema Sicherheits­beleuchtung: Die Verwaltung ist ohne Beschlussvorgabe der Eigentümergemeinschaft nicht befugt, auf Verlangen eines einzelnen Eigentü­mers über die nächtliche Gebäudebeleuch­tung eigenständig zu entscheiden und Maß­nahmen zu treffen. Derartige Grundsatzentscheidungen zur Gebäudesi­cherung (Beleuchtung, Einsatz von Bewe­gungsmeldern o.ä.) müssen von den Ei­gentümern gemeinschaftlich per Mehrheitsbeschluss verabschiedet und die Verwaltung mit der weiteren Umsetzung beauftragt werden.

Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.



Quelle Text/Bild:
Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
grunwald media • Jan Grunwald
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Kaiserslautern, 27.05.2025