Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum – zwei Begriffe aus dem deutschen Wohnungseigentumsrecht. Aber was können Eigentümer genau darunter verstehen?
Der Immobilieneigentümer erwirbt mit dem Kauf einer Wohnung zwei Arten von Eigentum: Wohnraum und Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum.
Sondereigentum bezeichnet alle Räume, die sich im Eigentum eines Einzelnen befinden können, (das können neben Wohnungen auch Lagerräume oder Büros sein) inklusive nicht-tragenden Wänden innerhalb der Wohnräume, Sanitäreinrichtungen, Bodenbelägen, Türen (samt Schloss/Schlüssel) sowie weitere Bereiche außerhalb der abgeschlossenen Wohnung wie Kellerraum oder Dachboden. In diesen Bereichen kann der Eigentümer in den meisten Fällen alleine entscheiden, solange für die Miteigentümer kein Nachteil entsteht. Er ist aber auch zu Instandhaltungsarbeiten verpflichtet, um Schäden am Sondereigentum der übrigen Eigentümer oder am Gemeinschaftseigentum zu vermeiden.
Gemeinschaftseigentum bezeichnet alle Einrichtungen, die für den Bestand und die Sicherheit eines Gebäudes erforderlich sind bzw. dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und von allen mitbenutzt werden dürfen. Dies umfasst das Grundstück selbst (inklusive Bepflanzung), das Gebäude mit Fundament, Dach, Fassade, Eingangstür, Treppenhaus, Aufzug, sowie alle (auch innerhalb von Wohnungen liegenden) tragenden Teile eines Hauses, Decken, Fenster und Balkone. Auch Zentralheizung bzw. Strom-, Wasser- und Gasleitungen fallen unter den Begriff des Gemeinschaftseigentums, da sie von den Bewohnern gemeinsam genutzt werden. Die Wohnungseigentümer verwalten diese Einrichtungen zusammen und halten sie auch selbst instand. In den meisten Fällen nehmen sie für die organisatorische Umsetzung und weitere Dienstleistungen wie etwa die Abrechnung der anfallenden Kosten eine Hausverwaltung in Anspruch.
Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.: „Die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist für Eigentümer, die im Paragraphendschungel des deutschen Wohnungseigentumsrechts den Überblick behalten möchten, etwas schwierig. Unser Tipp: Es empfiehlt sich beim Erwerb von Immobilien darauf zu achten, was in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung alles vereinbart ist oder beschlossen wurde, um später unnötigen Ärger bei Instandhaltungspflichten oder der Kostenteilung zu vermeiden.“
Bei Fragen zu diesen oder andere Themen steht der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V. gerne per Mail an office@vdiv-rps.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte auch im Internet unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps.
Über den Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.
Fachlich ausgebildete Wohnungseigentums- und Mietverwalter von Rheinland-Pfalz und dem Saarland haben sich im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz: VDIV-RPS) organisiert. Die aktuell rund 150 Mitglieder verwalten in beiden Bundesländern etwa 156.500 Einheiten mit einem Wert von 19 Milliarden Euro. Der Verband ist Mitglied im Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (Berlin). Ziel ist es u.a., Wohnungs- und Miethauseigentümer zu aktuellen Immobilienthemen zu informieren, sie bei der Wahl des richtigen Verwalters zu beraten und im Streitfall zwischen Eigentümern und Verwaltern zu schlichten.
Quelle Text/Bild:
Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
grunwald media • Jan Grunwald
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Kaiserslautern, 21.01.2025











