Nachgefragt: „Welche Obhutspflicht hat ein Mieter bei Abwesenheit?“

Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf

Auch bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt, Auslandssemester oder beruflichem Zweitwohnsitz: Mieter tragen bei einer Abwesenheit immer eine Verantwortung für das ihnen überlassene Mietobjekt. Das bedeutet, dass die Wohnung bei Nichtnutzung keinerlei Schaden nehmen darf und der Vermieter im Notfall (Wasserschaden, technischer Defekt, Brand) eine Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung haben muss. Über diesen Zutritt für Vermieter entschied das Landgericht Duisburg in einem Urteil im Jahre 2006 (Az.: 13 T 81/06NZM 2006, 897). Eine Schlüsselweitergabe an die Vermieterseite ist nicht notwendig. Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (VDIV-RPS) empfiehlt, den Ersatzschlüssel bei einer eigenen Abwesenheit einer Vertrauensperson zu überlassen und den Vermieter darüber zu informieren, wer ihm im Notfall den Zutritt zur Wohnung ermöglichen kann. Sonst drohen im Ernstfall Schadensersatzforderungen. Ohnehin sollten bei längerer Nichtnutzung der Wohnung Vorkehrungen getroffen werden, da auch die Hausratversicherung die Regulierung im Falle eines Schadens verweigern könnte. Zahlreiche Gefahrenquellen lassen sich durch umsichtiges Handeln jedoch minimieren: Mieter sollten vor längeren Abwesenheiten kontrollieren, ob Wasserhähne abgedreht, Türen und Fenster verschlossen oder elektrische Geräte wie Fernseher, Waschmaschine oder Wasserkocher vom Stromnetz getrennt sind. Zudem ist es bei einem Leerstand von mehreren Wochen empfehlenswert, eine Vertrauensperson neben der regelmäßigen Leerung des Briefkastens auch zu bitten, die Räume zur Verhinderung von Schimmelbildung gelegentlich durchzulüften und dafür zu sorgen, dass die Zimmertemperatur in Wintermonaten durch eine heruntergestellte Heizung nicht zu sehr abfällt.



Entstehen sonst Schäden, verletzt das die Obhutspflicht des Mieters. Monatliche Miete und Betriebskosten fallen auch an, wenn die Wohnung seitens des Mieters vorübergehend nicht genutzt wird. Mieter können die Räume bei Abwesenheit einem Freund oder Bekannten überlassen. Zahlt dieser Zwischenbewohner jedoch Miete an den Hauptmieter, handelt es sich um ein Untermietverhältnis, das der Vermieter gemäß § 540 BGB genehmigen müsste. In diesem Fall ist er allerdings berechtigt, für die zusätzliche Nutzung einen Untermietzuschlag zu verlangen. Wichtig: Der Hauptmieter haftet immer für seinen Untermieter, da seine grundsätzliche Haftung bei Untervermietung in Abwesenheit bestehen bleibt. Axel Ewen, Vorstandsmitglied des VDIV-RPS: „Hat sich ein Mieter durch eine Regelung im Mietvertrag oder der darin enthaltenen Hausordnung etwa zur Treppenhausreinigung oder zum Winterdienst verpflichtet, befreit ihn eine längere Abwesenheit nicht von dieser Aufgabe. Es ist wichtig, entsprechende Termine deshalb rechtzeitig mit Nachbarn zu tauschen oder selbst für eine Vertretung zu sorgen. Denn auch hier gilt: bei unsachgemäßer Ausführung kann auch der abwesende Mieter haften, denn er ist Vertragspartner des Wohnungseigentümers. Das wird in vielen Fällen oft vergessen.“ Interessant: Auch Vermieter müssen bei einer längeren Abwesenheit für ihre Mieter erreichbar sein. Sie sollten deshalb für den Falle einer dringend notwendigen Kontaktaufnahme im Vorfeld die aktuellen Kontaktdaten an den Mieter weitergeben oder bei der zuständigen Hausverwaltung hinterlegen.

Quelle Text/Bild:
Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
grunwald media • Jan Grunwald
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Kaiserslautern, 27.05.2024