BARMER zahlt Fahrkosten zur Corona-Impfstelle

Fahrkosten zur nächsterreichbaren Corona-Impfstelle werden für bestimmte Personengruppen von der BARMER bezahlt. „Die Fahrkosten können all denjenigen erstattet werden, die auch sonst zu ambulanten Behandlungen einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme haben“, sagt Oliver Hellriegel, Regionalgeschäftsführer der BARMER in Kaiserslautern. Explizit gelte das für Personen mit Pflegegrad vier oder fünf.

Fahrtkostenerstattung teils schon mit Pflegegrad drei

Auch für Menschen mit Pflegegrad drei ist eine Erstattung laut gesetzlicher Regelung möglich, wenn deren Mobilität dauerhaft beeinträchtigt ist. Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, auf dem eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Blindheit oder Hilflosigkeit angegeben ist (Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“), kann sich die Fahrtkosten zur Impfstelle ebenso von der BARMER erstatten lassen.
Um die Kosten auch bei Taxifahrten erstatten zu können, benötigen die Krankenkassen eine ärztliche Verordnung. „Diese Transport-Verordnungen können nicht von den Impfzentren ausgestellt werden, nur vom behandelnden Arzt“, erklärt Hellriegel. Die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von fünf bis zehn Euro pro Fahrt gelte nach wie vor. Auch für Fahrten mit dem privaten Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln könne die Erstattung der Fahrkosten beantragt werden. Die Regelungen gelten für Versicherte aller gesetzlichen Krankenkassen.

 

Eine telefonische Beratung zum Thema gibt es bei der BARMER unter der

Rufnummer 0800 333 1010.

Quelle Text/Bild:
BARMER Landesvertretung Rheinl.-Pfalz/Saarland
Gutenbergplatz 12
55116 Mainz

www.barmer.de

Kaiserslautern, 23.02.2021